Steuerberater Dipl.-Kaufmann Erik Herr

Wir: Honorar

Honorar

Um die Zusammenarbeit auf eine für Sie und mich nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage zu stellen, möchte ich Sie über die Honorargrundlagen, die ich nun ab 2005 stark vereinfacht und an meinem Leistungsspektrum (s. Leistungen) ausgerichtet habe, informieren. Auf der Basis der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) werden die einzelnen Bausteine meiner UnternehmerBERATUNG – Strategie-Steuern-Rechnungswesen-Controlling – in den Grundzügen wie folgt fakturiert.

1. Strategie

Die Aufgaben in den Bereichen

  • Gründung
  • Planung
  • Sanierung
  • Nachfolge
werden mit Stundensätzen abgerechnet, die wir individuell mit Ihnen vereinbaren.


2. Steuern

Analyse und Gestaltung
berechne ich ebenso mit Stundensätzen (vgl. 1.)

Erklärung und Durchsetzung
(z.B. Rechtsbehelfsverfahren) i.d.R. mit der entsprechenden Mittelgebühr aus der StBGebV.

Betriebsprüfung
Die Hilfestellung und Bearbeitung werden mit Stundensätzen (vgl. 1.) fakturiert.


3. Rechnungswesen

Finanzbuchführung
rechne ich i.d.R. mit der vorgesehenen Mittelgebühr aus der StBGebV ab.

Lohnbuchführung ist leider etwas komplizierter.

Lohnabrechnungen
Stammdateneinrichtungen pro Arbeitnehmer (AN) / Monat €  10,00

Lohnabrechnungen
variabler Lohn pro AN / Monat € 12,00
fester Lohn pro AN / Monat € 10,00

gesonderte Lohnsteueranmeldungen mit der Mittelgebühr.

andere Tätigkeiten im Lohn
Nebenarbeiten (An- und Abmeldungen u.a.) sind durch die Pauschalen (s.o.) nicht abgedeckt und werden deshalb nach Zeitaufwand (vgl. 1.) abgerechnet.

Mahnwesen und Kostenrechnung
berechne ich mit Stundensätzen (vgl. 1.).

Jahresabschluß
Die einzelnen Bestandteile werden i.d.R. mit der entsprechenden Mittelgebühr aus der StBGebV berechnet.


4. Controlling

  • Rentabilitätsplanung
  • Liquiditätsplanung
  • Kalkulation
  • SOLL-IST-Vergleich
rechne ich mit Stundensätzen (s. 1.) ab.



ergänzende Hinweise

Die Stundensätze (s. 1.) dienen auch als Kalkulationsgrundlage für Arbeiten, die z.B. nach den Mittelgebühren der StBGebV abgerechnet werden.
Wenn ich z.B. nach den Mittelgebühren der StBGebV abrechne und die Nachkalkulation es zuläßt, kann ich, sicherlich in Ihrem Sinne, auch niedrigere Sätze ansetzen.
Da ich i.d.R. keine Vorschüsse verlange, bitte ich Sie um die Zustimmung zum Lastschriftverfahren.
Die Umsatzsteuer von derzeit 19% wird gesondert in Rechnung gestellt.


StB Erik Herr, 01.01.2011

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