STEUERN – aktuell I/2019

von Gestaltungsberatung bis tolle Kombi

Sehr geehrte Damen und Herren,

urlaubsbedingt etwas später als gewohnt, aber dennoch unsere Infos für Sie just-in-time vor Ihren Osterferien.

Steuerberatung

Gestaltungsberatung

Diese funktioniert i.d.R. nur nach vorne! D.h., wenn Sie erst Ende 2018 Ihre Steuererklärungen für 2017 bearbeiten und nicht bereits in 2017 gestaltend eingegriffen haben, ist unser Werkzeugkasten zur Gestaltung Ihrer Steuerbelastung so gut wie leer. Dann bleibt meist nur noch, die Scherben zusammenzukehren! Falls Sie also hohe Nachzahlungen/Steuerlasten befürchten, kommen Sie bitte spätestens im Herbst des betreffenden Jahres, um mit uns Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen und das ergibt eine steuerpflichtige Gewinnerhöhung. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen vorlag. Nach diesem Urteil ist ein Darlehen verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Der Zinssatz und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

Die begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Insbesondere die spätere Wiederaufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit vor allem mit ehemaligen Mandanten/Patienten spricht gegen eine begünstigte Veräußerung. Dass dies zum Zeitpunkt der Praxisübertragung nicht geplant war, spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, ob es am langen Ende objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist. Falls nein, ist der Veräußerungsgewinn als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen!

Schätzungsbefugnis bei modernen PC-Kassensystemen

Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unzumutbar sein. Wird jedoch ein modernes PC-Kassensystem eingesetzt, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet, ist eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung nicht (mehr) möglich. Fehlen Programmierprotokolle für ein solches elektronisches Kassensystem, berechtigt dies zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen, wenn eine Manipulation der Kassen nicht ausgeschlossen werden kann. Ein weiteres Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung sind z. B. Überwachungsvideos in den Betriebsräumen des Unternehmens, wonach Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst hatten. Unter diesen Voraussetzungen besteht ausreichend Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Eine Hinzuschätzung von Umsatz/Gewinn auf der Basis einer Nachkalkulation ist dann zulässig!

Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung

Im Fall einer Spielervermittlerin hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Dienstleistungen sind im Ausgangsfall dann bewirkt, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Wann nun aufeinanderfolgende und wann einzelne Leistungen mit Ratenzahlung erbracht wurden, muss der Bundesfinanzhof nun prüfen. Alle Dienstleister dürfen das Folgeurteil mit Spannung erwarten.

Steuervorteile für privat genutzte Elektro-Dienstwagen*)

Wer einen Elektro- oder besonders emissionsarmen Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss künftig monatlich nicht mehr 1% des Brutto-Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5%. Gleiches gilt für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind (Geschwindigkeiten über 25 km/h). Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 gekauft oder geleast werden. Die Überlassung von E-Bikes (bis 25 km/h) und Fahrrädern ist aber nunmehr gänzlich steuerfrei!

Steuerfreie und pauschalierungsfähige Zuwendungen an Mitarbeiter in 2019

U.a. sind nun Jobtickets nicht mehr zu versteuern! Unsere umfassende Zusammenstellung haben wir für 2019 aktualisiert. Falls Sie Ihren Mitarbeitern steuergünstig etwas Gutes tun wollen, fordern Sie diese an!

Wirtschaftsberatung

Mindestlohn*)

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 01.01.2017. Auf Empfehlung der Mindestlohn-Kommission wird der gesetzliche Mindestlohn nun in zwei Schritten angehoben. Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2019 von derzeit EUR 8,84 auf EUR 9,19 brutto pro Stunde. Zum 01.01.2020 soll der Mindestlohn dann auf EUR 9,35 steigen. Unternehmen müssen sich im neuen Jahr auch auf verstärkte Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns durch den Zoll einstellen. Die Bundesregierung will den Zoll mit deutlich mehr Personal ausstatten.

Änderungen bei sog. Midijobs*)

Im Zuge der Rentenreform wird die Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge von sog. Midijobbern ab dem 01.07.2019 zum „Übergangsbereich“. Wer zwischen EUR 450,01 und EUR 1.300 verdient, muss weiterhin nur reduzierte Beiträge bezahlen, erwirbt aber dennoch die vollen Rentenansprüche. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen.

Krankenversicherung*)

Den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,6% tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig. Den Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,0%, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs erhebt, finanzieren die Arbeitnehmer bisher alleine. Ab dem 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch die Zusatzbeiträge zu gleichen Teilen. Arbeitgeber werden damit zusätzlich um durchschnittlich 0,5 Prozentpunkte belastet. Änderungen ergeben sich auch bei der Erhebung der Zusatzbeiträge durch die Krankenkassen. Sie dürfen den Zusatzbeitrag nicht mehr anheben, wenn sie über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen. Außerdem werden Kleinselbstständige ab dem 01.01.2019 entlastet. Der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige sinkt auf EUR 171.

Pflegeversicherung*)

Zum 01.01.2019 steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,5%. Damit liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 3,05 %, für kinderlose Versicherte bei 3,3%. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den versicherungspflichtigen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25% ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen – eine Beteiligung durch den Arbeitgeber ist nicht vorgesehen.

Arbeitslosenversicherung*)

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 01.01.2019 von 3% auf 2,5%. Die Senkung ist allerdings bis zum 31.12.2022 befristet. Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz dauerhaft 2,6 %. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte und werden damit gleichermaßen entlastet.

Intern

Ausbildung

Wir freuen uns bereits heute, unseren neuen Azubi (ab 08/19), Burak Bulut, im Team begrüßen zu können.

30 Jahre Erfahrung + frisches Wissen = tolle Kombi!

Nico Herr hat Ende Januar die Prüfung zum Steuerberater erfolgreich bestanden und wurde am 27.02.19 zum Steuerberater bestellt. Derzeit genießt er eine wohlverdiente Auszeit und steigt ab Mai in die Geschäftsführung ein. Unsere Kombi aus Erfahrung und frischem Wissen steht Ihnen mit Freude und vollem Engagement zur Seite.

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

StB Erik Herr StB Nico Herr

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