Sehr geehrte Damen und Herren,
auch in diesen schwierigen Zeiten möchten wir Sie wie gewohnt kurz und prägnant auf zwei Seiten mit den aktuellen Informationen rund um Steuern und Wirtschaftsberatung versorgen. Bleiben Sie gesund und optimistisch!
In der Corona-Krise arbeiten viele Menschen von Zuhause aus. Dadurch verringern sich die Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2020 für den täglichen Fahrweg zur Arbeit. Jedoch lässt sich auch der heimische Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen ansetzen. Dazu muss das Arbeitszimmer lt. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Im Normalfall wird dieser aber im Unternehmen sein. Wenn zu Zeiten der Corona-Pandemie der dortige Arbeitsplatz allerdings entfällt, können Sie den Arbeitsplatz in Ihrem privaten Haushalt bis zu einer Höhe von 1.250 € (jährlich) ansetzen. Dafür muss der Arbeitsplatz gem. dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem eigenen Zimmer mit entsprechender Ausstattung und Funktion sein.
Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf gem. § 149 IV AO die Steuererklärungen bereits vor den regulären gesetzlichen Terminen abzugeben, so ist dies verpflichtend, wenn eine der Voraussetzungen der Nr. 1-3 des § 149 IV AO erfüllt sind. Z.B. ist dies der Fall, wenn für Beteiligte an Gesellschaften Verluste festzustellen sind.
Durch Rechtsprechung des BFH ist eine notarielle Kaufpreisaufteilung auch für das Finanzamt bei der Berechnung der Abschreibungen zu übernehmen. Damit eröffnet der BFH einen gewissen Spielraum für die Kaufpreisaufteilung (notariell festlegen) und gibt den Steuerpflichtigen mehr Planungssicherheit.
Die Bundesregierung hat den § 35c EStG zur Förderung von energetischen Sanierungen des Eigenheims eingeführt. Dabei können zwei Jahre lange bis zu 14.000€/Jahr (7% der Aufwendungen) und ein weiteres Jahr 12.000€ (6% der Aufwendungen) direkt von der Einkommensteuerlast abgezogen werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
In der Umsatzsteuer wurde zum Jahreswechsel die Kleinunternehmergrenze auf 22.000€ angehoben.
Zum Jahreswechsel wurde das neue Forschungszulagengesetz eingeführt. Förderungsfähig sind dabei alle Arten von Forschungen, d.h., Grundlageforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Die Förderung beträgt 25% der lohnsteuerpflichtigen Bruttogehälter aus den Forschungsbereichen, auch der Betriebsinhaber oder Mitunternehmer kann sich bei nachgewiesenen Forschungsstunden mit 40€/h fördern lassen.
Da die Häufigkeit des Gästewechsels und die Einschaltung eines Vermittlers gem. dem BFH Kriterien für die Gewerblichkeit darstellen, wird die Finanzverwaltung diese Einkünfte nun den gewerblichen Einkünften zuordnen mit der Folge, dass der vermietete Gebäudeteil ggf. steuerverstrickt wird. Da die Finanzverwaltung eine Anfrage bei den irischen Steuerbehörden bzgl. eines Informationsaustausches gestellt hat, sollte ggf. über frühzeitige Schritte, wie eine strafbefreiende Selbstanzeige, nachgedacht werden.
Neben einigen Änderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ist die Zulassung von Smartphonefotos als digitale Belege gerade für die Umstellung der Prozesse in Unternehmen entscheidend, da nun auch Thermobelege rechtskonform direkt nach Erstellung, bspw. an der Tankstelle, mit dem Smartphone erfasst werden können. Hierzu bietet DATEV Unternehmen Online die App „Upload Mobil“.
Die KfW hat angekündigt, dass sie in 2020 Kredite mit Negativzinsen anbieten wird. Allerdings können Bauherren bei energetischen Sanierungen bereits heute durch Tilgungszuschüsse der KfW die Effektivzinsen in den Minusbereich bringen. Es ist aber zu beachten, dass eine energetische Sanierung immer teurer, als eine normale Sanierung ist, da strengere Vorgaben eingehalten werden müssen.
In Zeiten von Corona werden neue Geschäftsmodelle und Vertriebskanäle umso wichtiger. Daher möchten wir Ihnen ein paar Tipps mit auf den Weg geben, wie Sie die Online-Kanäle für Ihre Leistung nutzen können.
Mit Wirkung ab dem 27.11.2020 sind alle Leistungsgeber verpflichtet, Rechnungen an öffentliche Auftraggeber ausschließlich in elektronischer Form zu stellen. Ausnahmen gibt es nur bei Direktaufträgen mit einem voraussichtlichen Nettoauftragswert von max. 1.000€ und bei Aufträgen die der Geheimhaltung unterliegen. Das bevorzugte Rechnungsformat ist die sog. XRechnung, jedoch ist auch das ZuGFeRD Format zulässig, welches bspw. über Auftragswesen Online der DATEV in Verbindung mit Unternehmen Online erstellt werden kann.
Aufgrund der Krisensituation ist am 03.04.2020 eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie können KMU über die Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) einen Zuschuss für Beratungsleistungen von bei der Bafa registrierten Beratern in Höhe von 4.000€ ohne Eigenanteil beantragen. Den Antrag finden Sie hier:
https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung
Gerne unterstützen wir Sie in dieser Krisensituation und finden mit Ihnen Wege diese zu überstehen.
Wir sind derzeit leider noch kein registriertes Beratungsunternehmen, leiten die Registrierung aber gerade ein.
Zum Jahreswechsel wurde nun auch gesetzlich festgehalten, dass wir Organe der Steuerrechtspflege sind. In diesem Zusammenhang möchten wir die moralisch mehr als zweifelhaften Cum-Ex-Transaktionen zum Anlass nehmen den Präsidenten des BFH zu zitieren: „Wenn einmal Ertragssteuer gezahlt wird, diese aber doppelt und dreifach vom Staat zurückgefordert wird, muss da nicht jedem klar sein, dass da irgendwas nicht stimmt?“ In diesem Sinne gehen wir gerne mit Ihnen an die Grenzen des Vertretbaren, jedoch darf der moralische Kompass nicht verloren gehen.
Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!
Mit freundlichen Grüßen
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StB Erik Herr | StB Nico Herr |