STEUERN – aktuell I/2021

von Ehrenamtspauschalen bis Kanzleiräume

Sehr geehrte Damen und Herren,

das erste Quartal ist schon vorüber und wir befinden uns weiterhin in einer Ausnahmesituation.
Gerade in diesen Zeiten möchten wir Ihnen wie gewohnt zur Seite stehen und Sie in aller Kürze über Entscheidungen, Entwicklungen und Möglichkeiten informieren.

Steuerberatung

Lang ersehnte Erhöhung der Ehrenamtspauschalen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde im Bundesgesetzblatt nun endlich die Erhöhung der Ehrenamtspauschalen von 2.400€ auf 3.000€ (sogenannte „Übungsleiterpauschale“) und von 720€ auf 840€ (bspw. Funktionäre) verkündet. Dies ist sehr zu begrüßen und gibt Vereinen die Möglichkeit, ihren ehrenamtlichen Mitwirkenden eine höhere Anerkennung für deren Tätigkeit zukommen zu lassen.

Einführung einer gesetzlichen Definition von zusätzlichen Leistungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde auch der neue § 8 IV EStG eingeführt. Dieser beinhaltet nun eine sehr einschränkende Definition des Begriffs „Zusätzlichkeit“, da in den meisten Paragraphen für steuerfreie Arbeitgeberleistungen der Vermerk „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu finden ist und dies immer wieder zu Diskussionen und Unklarheiten führte, die dann häufig in Auseinandersetzungen vor den Finanzgerichten endeten. Um dies künftig zu unterbinden, wurde die Zusätzlichkeit nun an vier Voraussetzungen geknüpft.
Demnach sind Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung
        des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Immerhin wurde noch hinzugefügt, dass es einer Zusätzlichkeit nicht im Wege steht, wenn sich der Anspruch auf der Basis des Arbeitsvertrages oder auf einer anderen vertraglichen Grundlage ergibt. Dennoch eröffnet diese Gesetzesgrundlage Betriebsprüfern wesentlich mehr Spielraum, steuerfreie Leistungen als nicht zusätzlich zu bezeichnen und damit der Besteuerung zu unterwerfen. Für die Praxis ist nun darauf zu achten, dass steuerfreie Leistungen nicht als Gehaltsbestandteil gesehen werden, sondern als Erstattung für wirtschaftliche Aufwendungen des Arbeitnehmers zusätzlich geleistet werden und keinen Einfluss auf den „regulären“ Lohn haben dürfen.

Medizinische Telefonberatungen als Heilbehandlungen

In der Umsatzsteuer sind Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, um den Patienten/Endkunden für eine Leistung der Grundvorsorge nicht zusätzlich zu belasten. Dies galt jedoch lange Zeit nicht für medizinische
Telefonberatungen, was der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 23.09.2020 nun gekippt hat.

Abschreibung von EDV-Geräten ab dem Veranlagungsjahr 2021 auf ein Jahr verkürzt

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung der Nutzungsdauer von Computern und Software geändert. Somit dürfen künftig Desktop-Computer, Notebooks, Thin-Clients, Workstations, Dockingstationen, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte als auch Standardanwendungen, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden. Da dies dazu führt, dass eine Verteilung gem. § 7 I EStG nicht mehr vorgesehen ist, können diese Güter somit künftig im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

Wirtschaftsberatung

Steuerersparnis für energetische Sanierungen am Eigenheim

Der § 35c EStG gibt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eine Steuersubvention für energetische Maßnahmen am Eigenheim zu erhalten.
Allerdings können Zuschüsse bereits über die KfW im Vorfeld beantragt und müssen damit nicht über die Steuerklärung im Nachgang geltend gemacht werden. Mit dieser Möglichkeit erhält man den Zuschuss bereits während der Baumaßnahme und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Steuererklärung.
Es ist daher sinnvoll, dass die KfW-Zuschüsse beantragt werden und der Weg über die Steuererklärung nur im Notfall gegangen wird, wenn der Antrag im Vorfeld nicht gestellt wurde.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Gerade Soloselbständige sind häufig von der Coronakrise wirtschaftlich stark betroffen, haben jedoch nur wenige Fixkosten, da beispielsweise die Tätigkeit Outdoor oder in den eigenen vier Wänden ausgeübt wird. Damit diese dennoch eine gewisse Unterstützung erfahren, wurde die Neustarthilfe ins Leben gerufen. Dabei können Soloselbständige, die Ihre Geschäftstätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben, für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine Hilfe von bis zu 7.500€ erhalten. Die Anträge können von den Soloselbständigen selbst gestellt werden und müssen nicht von einem prüfenden Dritten eingereicht werden.
Da Sie dafür ein Elster-Zertifikat benötigen, gehen Sie bitte wie folgt vor.

  1. Anleitung für ein Elster-Zertifikat (https://www.elster.de/eportal/start)
    Button: Benutzerkonto erstellen.
    Danach kommt eine Anleitung mit Durchführung Schritt für Schritt auf der Seite.
  2. Antrag stellen
    Sobald Sie die Elster-Zertifikat-Datei haben, stellen Sie bitte den Antrag.
    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html.

Auszahlungsmöglichkeit der Corona-Hilfe bis zum 30.06.2021 verlängert

Ihre wirtschaftliche Lage verbessert sich, oder es ist auch in 2020 besser gelaufen als erwartet und Sie haben Ihren Mitarbeitern noch keinen oder nicht den vollen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1.500€
gezahlt? Dann haben Sie noch die Möglichkeit dies bis zum 30.06.2021 umzusetzen. Die bisherige Frist vom 31.12.2020 des § 3 Nr. 11a EStG wurde auf den 30.06.2021 verlängert.

Intern

Datentransfer-Plattform auf eigenem Server

Spätestens seit nun einem Jahr arbeiten wir alle noch stärker mit digitalen Unterlagen und Informationen. Da
häufig jedoch die Dateigröße ein Hindernis im Mailverkehr darstellte, haben wir uns mit der Einführung einer
eigenen Plattform auf unserem Server für den Datentransfer beschäftigt und haben diese pünktlich zum Ende des I. Quartals realisiert.
Möchten Sie uns daher künftig größere Datenmengen zukommen lassen, sprechen Sie uns bitte an.
Wir erstellen Ihnen gerne ein eigenes Benutzerkonto, um den Umweg über die diversen Cloud-Plattformen, die ihre Server auf der ganzen Welt haben, zu vermeiden.

Neue Mitarbeiterin im Sekretariat

Viele von Ihnen hatten sicher bereits Kontakt zu unserer neuen Mitarbeiterin Anita Ries.
Wir freuen uns, dass Anita Ries uns seit Anfang Februar 2021 im Sekretariat vormittags tatkräftig unterstützt.

Suche nach neuen Räumlichkeiten

Durch erhebliche Wasserprobleme und andere Ungereimtheiten an unserem aktuellen Standort sind wir auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten mit 200-400 m² bis spätestens zum Jahreswechsel.
Gerne nehmen wir auch Flächen mit Untervermietungsoption für strategische Partner.
Wir streben einen langfristigen Mietvertrag (mindestens 10 Jahre) an und auch ein Kauf kommt für uns in Frage. Anforderungen unserer neuen Räumlichkeiten sind eine gute Anbindung an den Personennahverkehr (am besten Zug), eine Anbindung an das Glasfasernetz und gute Aussichten (daher gerne in den obersten Etagen).
Wenn Sie etwas hören, jemanden kennen der jemanden kennt und so weiter, freuen wir uns über Ihre Nachricht.

 

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

StB Erik Herr StB Nico Herr
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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