Sehr geehrte Damen und Herren,
ein kräftezehrendes erstes Quartal 2023 mit internen Themen wie Grundsteuererklärungen, Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen und dem Tagesgeschäft sowie weltweiter Krisen, z.B. dem nicht enden wollenden Ukraine-Krieg, großer Bankenpleiten und einem ungewissen Fortgang der Weltwirtschaft sind aktuelle Themen die jeden, so auch uns beschäftigen. Gerade in diesen Zeiten, bieten wir Ihnen Verlässlichkeit und informieren Sie in aller Kürze über aktuelle Themen im Bereich der Steuern und der Wirtschaft.
Durch die Erbschaftsteuerreform wurde die begünstigte Übertragung von Unternehmen unter strengere Kriterien gestellt, die u.E. teilweise über das Ziel hinausschießen. So urteilt das Finanzgericht (FG) Münster, dass der Einstiegstest (90%-Grenze), dabei wird das Verwaltungsvermögen (Finanzmittel und nicht unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienende Vermögensgegenstände) ermittelt und dem Unternehmenswert gegenübergestellt, nicht anzuwenden ist, wenn die Kapitelgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Damit hat das FG gegen geltendes Gesetz geurteilt, jedoch den Sinn und Zweck der Vorschriften gewürdigt. Aktuell ist das Verfahren nun beim BFH anhängig und es bleibt abzuwarten, wie dieser urteilt.
Auch das Grunderwerbsteuergesetz wurde in den vergangenen Jahren erheblich verschärft, um Umgehungen der Haltefristen (z.B. durch die Einlage in Personengesellschaften) zu verhindern. Dadurch können nun jedoch bei einem Anteilsübertrag von Unternehmen mit Immobilienbesitz, mehrere grunderwerbsteuerauslösende Sachverhalte eintreten. Dies ist immer dann der Fall, wenn das sogenannte Signing (Verpflichtungsgeschäft in Form des Kaufvertrags) und das Closing (Erfüllungsgeschäft durch tatsächliche Anteilsübertragung) terminlich voneinander abweichen. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass direkt ein Antrag auf einmalige Besteuerung von allen betroffenen Parteien (Veräußerer, Käufer und Notar) im Zeitpunkt des ersten, Grunderwerbsteuer auslösenden, Ereignisses gestellt wird.
In seinem Urteil vom 03.08.2022 musste sich der BFH (Bundesfinanzhof) mit der Frage beschäftigen, wann eine Sportveranstaltung eines Vereins als Zweckbetrieb und wann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist. Dabei kam er zu dem Schluss, dass bei Überschreiten der Grenze von 45.000€ (Brutto-) Einnahmen pro Jahr ein Zweckbetrieb dennoch vorliegt, wenn kein Sportler des Vereins für die Veranstaltung Zahlungen oder andere Vergütungen vom Verein oder von Dritten erhalten hat, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen. Um dies zu beweisen, müssen von Vereinen entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlichen Aufwendungen für die Sportler geführt und vorgelegt werden.
Im Streitfall musste der BFH entscheiden, ob es sich bei Mieterabfindungen um anschaffungsnahe Herstellungskosten gem. § 6 I Nr. 1a EStG handeln kann. Erfreulicherweise kam er zu dem Schluss, dass nur tatsächlich bauliche Maßnahmen unter diese anschaffungsnahen Herstellungskosten fallen können. Mieterabfindungen können in diesem Zusammenhang lediglich mitveranlasst sein und sind daher nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren, bleiben also sofort abzugsfähig.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine entscheidende Änderung im Bereich der Home-Office Pauschale als auch dem häuslichen Arbeitszimmer mit Geltung ab dem 01.01.2023 vollzogen. Die Home-Office Pauschale kann nun für max. 210 Tage zu je 6€/Tag angesetzt werden, somit in Summe max. 1.260€/Jahr. Dabei gilt ein Tag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung als Home-Office Tag. Im Gegensatz dazu steht das häusliche Arbeitszimmer, welches bislang angesetzt werden konnte, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die entsprechenden Tätigkeiten zur Verfügung stand. Ab 2023 wird dies verschärft und es können die Aufwendungen (entweder Jahrespauschale von 1.260€ oder die tatsächlichen Kosten) für das häusliche Arbeitszimmer nur noch angesetzt werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.
Zum Abschluss dieses Bereichs noch ein unerfreulicher Ausblick. Zwei der drei Ampelparteien (SPD und Grüne) hatten in ihren Wahlprogrammen angekündigt, die 10-Jahres-Frist für steuerfreie Grundstücksverkäufe abschaffen zu wollen.
Sie fragen sich, wann Sie was für Ihre GmbH erledigen müssen? Im Folgenden ein kurzer Überblick:
Aus dem Handelsblatt am 15.03.2023: „Es gibt ein Mantra, das als Grundlage der sicheren Geldanlage gilt: Bitte nicht alle Eier in einen Korb legen. Diversifizierung ist essenziell, denn wenn ein Geldspeicher aus welchen Gründen auch immer ausfällt, steht man so immerhin nicht vor dem finanziellen Nichts.”
Spannend an diesem Fall ist, dass Investoren den Aufbau der Bank gefördert haben, indem Start-Ups laut Handelsblatt nahezu dazu gedrängt wurden ein Konto bei der SVB zu eröffnen, da es als „Goldstandard“ gälte. Gleichzeitig waren es die Investoren, die den Start-Ups empfohlen haben, das Geld abzuziehen als sich die Situation auf Basis von Gerüchten verschärfte und somit zu einem „Bankrun“ führten.
Fazit: Klassischer Fall der Spieltheorie. Eigentlich wäre es für alle Beteiligten besser, das Geld auf der Bank zu lassen. Doch wenn alle anderen ihre Konten leerräumen, sollte ich mein Konto auch leerräumen, um am Ende nicht als Verlierer dazustehen.
Ein Dauerbrenner vor dem BFH: disquotale bzw. inkongruente Gewinnverteilungen. 2021 hat der BFH nun erneut neu entschieden, dass disquotale Gewinnausschüttungen dem Grunde nach anzuerkennen sind, soweit diese zivilrechtlich wirksam zustande kamen. Deshalb ist es ratsam den Gesellschaftsvertrag genau zu analysieren, ob grundsätzlich eine abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Ist dies der Fall, ist auch eine disquotale, also von den Beteiligungsverhältnissen abweichende, bzw. auch eine zeitlich inkongruente, also zeitlich verschobene Gewinnausschüttung/-verwendung für einen Teil der Gesellschafter mit Zuführung in eine personenbezogene Gewinnrücklage möglich, ohne den steuerlichen Zufluss bereits im Beschlusszeitpunkt zu generieren.
Auch uns trifft der Fachkräftemangel und die erhöhte Nachfrage nach Steuerberatungsdienstleistungen, weshalb wir dringend auf der Suche nach Verstärkung im Bereich der digitalen Finanzbuchhaltungen sind. Wenn Sie also jemand kennen, der jemand kennt etc. freuen wir uns, wenn wir mit dieser Person in Kontakt treten dürfen oder sich diese Person bei uns meldet.
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Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns gerne an!
Mit freundlichen Grüßen
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Steuerberater Erik Herr | Steuerberater Nico Herr |
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) | Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) |