STEUERN – aktuell I/2024

von Wachstumschancengesetz bis E-Rechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

das erste Quartal des Jahres 2024 verging wie im Fluge. Wie gewohnt möchten wir Sie wieder über die wichtigs-ten Neuigkeiten informieren. Besonders hervorheben möchten wir die Umstellung unserer Mandanteninformation im Bereich intern. Wir freuen uns, wenn Sie uns dazu oder auch zu anderen Themen Feedback geben.
Schreiben Sie einfach an welcome@herr-stb.de.

Steuerberatung

Wachstumschancengesetz

Nach langem Ringen wurde das Wachstumschancengesetz nun endlich in abgespeckter Form verabschiedet. Nun steht nur noch die Unterschrift seitens des Bundespräsidenten sowie die Verkündung aus. Beides gilt jedoch als Formsache, so dass wir Ihnen die Änderungen bereits heute aufzeigen können.

Freigrenze für Geschenke wird auf 50€ pro Person und Jahr angehoben

Die Anhebung für abzugsfähige Geschenke auf 50€/Person/Jahr war längst überfällig.

Bruttolistenpreis für begünstigte Elektrofahrzeuge erhöht sich auf 70.000€

Bislang galt, dass der Bruttolistenpreis für ein Elektrofahrzeug 60.000€ nicht übersteigen durfte, damit die sogenannte 0,25%-Regelung angewandt werden konnte. Diese Grenze wurde nun auf 70.000€ erhöht.

Degressive Abschreibung für den Mietwohnungsneubau für Neubauten ab dem 01.10.2023 bis zum 30.09.2029 sowie Sonderabschreibung

Damit der Mietwohnungsneubau angekurbelt wird, wurde die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung in Höhe von 5% des Restbuchwerts eingesetzt. Darüber hinaus kann bei einem Mietwohnungsneubau noch eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG vorgenommen werden, wenn die Anschaffungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche 5.200€ (bisher 4.800€) nicht übersteigen. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung können nun 4.000€ pro Quadratmeter Wohnfläche anstatt den bisherigen 2.500€ angesetzt werden.

Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter gem. § 7g V EStG steigt auf 40%

Bisher konnte im Jahr der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern bei kleinen Betrieben eine Sonderab-schreibung von 20% abgesetzt werden. Diese Möglichkeit wird nun auf 40% erhöht.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000€ (bisher: 600€)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (bspw. dem Verkauf eines privaten KFZ, welches innerhalb eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn verkauft wird) waren bislang steuerpflichtig, wenn der Gesamtgewinn in einem Jahr 600€ überstieg. Diese Grenze wird nun auf 1.000€ erhöht.

Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Lohnsteuer ab 2025 gestrichen

Bislang konnte für bestimmte Arbeitslöhne, für die § 34 I EStG zutraf, bereits im Rahmen der Lohnsteuerberechnung die sogenannte Fünftelregelung angewandt werden. Da dies für Arbeitgeber kompliziert war, wurde diese Regelung gestrichen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärung von dieser Regelung aber unverändert Gebrauch machen.

Freigrenze für den Steuereinbehalt gem. §50c II S. 1 Nr. 2 S.1 und S. 2 EStG

In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzu-sehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000€/Jahr nicht überschreitet. Diese Grenze wird auf 10.000€/Jahr erhöht.

E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025

 

Die E-Rechnungspflicht wurde verabschiedet. Aber was bedeutet dies genau? Erstmal ist ab 01.01.2025 sicherzustellen, dass Sie E-Rechnungen empfangen können. Gleichzeitig besteht eine Übergangsfrist, dass Sie bis zum 01.01.2028 auch E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden müssen. Unser Vorschlag: Nutzen Sie das Potential schon heute. Viele Anbieter, so auch bspw. Lexoffice und DATEV, haben sich bereits intensiv mit dem Thema beschäftigt. So können beide Anbieter E-Rechnungen empfangen und somit die gesetzliche Anforderung ab dem 01.01.2025 bereits heute erfüllen. Nutzen Sie das für sich. Arbeiten Sie noch intensiver mit der für Sie eingerichteten Lösung. Auch unsere Rechnung werden Sie zukünftig im E-Rechnungsformat erhalten. Dazu mehr im internen Bereich.

Vertiefende Informationen zum Thema E-Rechnung finden Sie auch in folgendem Artikel von Haufe:
Elektronische Rechnung wird Pflicht: E-Rechnung im Überblick | Steuern | Haufe

Daraus: „Wichtig: StB Prof. Radeisen weist darauf hin, dass auch Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen er-bringen (z.B. Wohnungsvermieter, Ärzte) künftig in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen im strukturierten Format empfangen und archivieren zu können. Dasselbe dürfte u.E. auch für Betreiber von PV-Anlagen gelten, unabhängig davon, ob sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen oder nicht.

Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze für Wohnungsgenossenschaften und -vereine (§5 I Nr. 10 KStG)

Wohnungsgenossenschaften und -vereine werden auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10% der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30% (bisher 20%) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen.
Diese Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in der Gewerbesteuer (§9 Nr. 1 S. 3 b GewStG)

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10% auf 20%.

Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe konkretisiert (§12 II Nr. 8 a S. 3 UStG)

Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweck-betrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.

Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalen-derjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht bestehen bleiben.
Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG).

Grenze für IST-Besteuerung wird angehoben auf 800.000€ (§20 S. 1 Nr. 1 UStG)

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird ab 2024 von 600.000€ auf 800.000€ angehoben.

Grenze für Buchführungspflicht steigt ebenfalls auf 800.000€

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000€ im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000€ erhöht. Eine Buchführungspflicht entstand bisher auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000€. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000€ erhöht. Die Neuregelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre mit Beginn ab dem 01.01.2024.

NICHT umgesetzte Änderungen, die bereits in der Presse waren:

  • Freigrenze i. H. v. 1.000€/Jahr für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000€.
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand.
  • Erweiterter Verlustrücktrag.
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150€.
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
  • Einführung einer Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die
    Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz befördert werden sollte.

 

Wirtschaftsberatung

Änderungen im Forschungszulagengesetz im Rahmen des Wachstumschancengesetz

Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben in Höhe von 40€ je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu machen, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70€ je Arbeitsstunde angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Entsprechendes soll für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).
Für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2024 wird die Forschungszulage auf die im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).
Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70% (bisher 60%) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG).
Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und be-trägt grundsätzlich 2 Mio.€. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio.€ verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 10 Mio.€ (vor Vermittlungsausschuss: 12 Mio.€) erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10%-Punkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;). Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Erweiterung der Start-Up Finanzierungen durch den Bund

Es werden 1,75 Milliarden € für die Erweiterung der Start-Up Finanzierungen bereitgestellt.
Diese sollen wie folgt investiert werden:

  • 850 Millionen € soll KfW Capital gemeinsam mit privaten Venture Capital-Fonds für Direktinvestitionen bei jungen Start-ups in innovativen Technologiebereichen einsetzen. Diese Unternehmen sollen auf ihrem kapitalintensiven Wachstumspfad so unterstützt werden, dass sie sich auf dem Weltmarkt behaupten können und den Standort Deutschland zukunftsfest machen.
  • Bis zu 500 Millionen € sind als deutscher Beitrag zur Stärkung der Exit-Finanzierung europäischer Tech-Champions vorgesehen. Gemeinsam mit unseren europäischen Partnern ist der Aufbau einer europäischen Exit-Initiative vorgesehen. Hiermit soll der Grundstein gelegt werden, damit erfolgreiche deutsche und europäische Start-ups für Exits nicht in außereuropäische Märkte ausweichen müssen.
  • 200 Millionen € sollen KfW Capital für eine Fortsetzung des erfolgreich angelaufenen Wachstumsfonds Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Es gilt das Erfolgsmodell des Wachstumsfonds zu verstetigen und weiteres Kapital institutioneller Anleger zu mobilisieren.
  • 200 Millionen € sind für Investitionen von KfW Capital in sog. Impact Venture Capital-Fonds vorgesehen, die zusätzlich zur finanziellen Rendite auf eine messbar positive, soziale oder ökologische Wirkung abzielen.
    Hiermit soll das neue Marktsegment des Impact Investing gezielt unterstützt werden.

Mit der Ausgestaltung und Entwicklung der einzelnen Produkte wird nun gestartet. Die sukzessive Einführung der Produkte soll voraussichtlich bereits zum Jahresende 2024 beginnen.

Intern

Umstellung der Mandanteninformationen

Künftig werden wir Ihnen in regelmäßigen Abständen auf unseren Kanälen die bislang quartalsweise gesammelten Informationen zeitnah zur Verfügung stellen, damit Sie laufend bestens informiert sind und nicht quartalsweise auf unsere Zusammenfassung der aktuellen Entwicklungen warten müssen. Abonnieren Sie sich dazu direkt unseren WhatsApp-Kanal und folgen Sie uns auf Facebook, Instagram, LinkedIn und/oder schauen Sie auf unserer News-Seite unserer Homepage vorbei. Die über ein Quartal veröffentlichten Informationen werden wir auch in der Mandanteninformation auf unserer Homepage im bekannten Format sammeln und quartalsweise bereitstellen.

E-Rechnung

Wie oben bereits beschrieben, betrifft auch uns die E-Rechnung. Wir wollen diese Möglichkeit nutzen Ihnen mitzuteilen, dass wir bereits ab sofort auf die neue E-Rechnung umstellen werden. Bislang haben Sie immer eine Mail von uns mit der beigefügten Rechnung im PDF-ZUGFeRD-Format erhalten. Zukünftig erhalten Sie eine Mail seitens dem DATEV-E-Rechnungsservice (e-invoice@datev.de) mit unserer E-Rechnung zur weiteren Verarbeitung.

Wenn Sie bereits in der Zusammenarbeit mit uns DATEV Unternehmen Online nutzen, werden wir Ihnen die im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen betreffenden Rechnungen direkt in Unternehmen Online bereitstellen. Damit Sie hierzu eine Benachrichtigung zukünftig erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Anwendungen | Belege wählen.
  2. Einstellungen | Erweiterte Einstellungen | Erweiterte Einstellungen konfigurieren wählen.
  3. In der Registerkarte Benachrichtigungen das Kontrollkästchen E-Mail-Benachrichtigung bei Belegzugang aktivieren.

Unsere Mitarbeiter, die Ihre Finanzbuchhaltung betreuen, kommen erneut auf Sie zu, sobald Sie von dieser Umstellung hinsichtlich DATEV Unternehmen Online betroffen sind.

 

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns gerne an!

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Erik Herr Steuerberater Nico Herr
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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