STEUERN – aktuell II/2021

von Influencern bis Umzug der Kanzlei

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch zur Mitte des Jahres möchten wir Sie, wie gewohnt in aller Kürze auf zwei Seiten, über Aktuelles in der Steuer- und Wirtschaftsberatung informieren. Außerdem können wir Ihnen unseren Umzug ankündigen. Wir freuen uns, Sie ab dem 01.08.2021 in unseren neuen Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen (s. Intern).

Steuerberatung

Influencer aus steuerlicher Sicht

Wie wir bereits in unserem Weihnachts-Instagram-Quiz 2019 gezeigt haben, sind Influencer bzw. erhaltene wirtschaftliche Vorteile steuerpflichtig und müssen in der jeweiligen Steuererklärung Berücksichtigung finden. Dies ist nun auch bei der Finanzverwaltung angekommen, die in Bayern eine erste „Online-Taskforce“ gebildet hat, die sich auf die Suche nach „Steuerhinterziehern“ begeben soll. Gleichzeitig wurde jedoch eine Info-Broschüre veröffentlicht, die unter folgendem Link eingesehen werden kann und für alle, die wirtschaftliche Vorteile durch Social-Media Accounts oder ähnliches erlangen, Pflichtlektüre sein sollte.
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Influencer/

Ehrenamt und Nebenbeschäftigung

Die nebenberuflichen Tätigkeiten werden zunehmend verstärkt geprüft. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Voraussetzung der „Nebenberuflichkeit“ eingehalten wird. Die Hauptbeschäftigung ist dabei per Gesetz mit einer maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Std./W. definiert. Eine nebenberufliche Tätigkeit darf max. einen zeitlichen Umfang von 1/3 der Hauptbeschäftigung haben!
Im Resultat bedeutet das, dass eine nebenberufliche/ehrenamtliche Tätigkeit max. 16 Std./W. ausgeübt werden kann! Achtung: Fahrten Wohnung-Arbeit zählen zur Arbeitszeit, d.h., z.B. bei Fußballtrainern o.ä. könnte dieser Zeitfaktor tatsächlich eine Rolle spielen, wenn Trainingszeiten, Auswärtsspiele etc. und die entsprechenden Fahrzeiten in einer Woche zusammengerechnet werden.

Lohn – betriebliche Altersversorgung (bAV): Pflichtzuschuss von 15%

Durch die Gesetze zur bAV soll das Rentensystem weiter entlastet und die Vorsorge jedes einzelnen gestärkt werden. Bei Neuverträgen gilt bereits seit 2019, dass der Arbeitgeber (AG) 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als AG-Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart.
Bei Altverträgen muss der Arbeitgeber dies nun ab 2022 umsetzen. Dazu gibt es 3 Möglichkeiten:

  1. Aufstockung des Vertrags um 15%. Dies wird allerdings häufig von Ihrer Versicherung abgelehnt, da es „technisch“ nicht möglich sei.
  2. Neuen Vertrag für die 15% abschließen. Bei dieser Variante fallen aber erneut Verwaltungsgebühren, Provisionen usw. an. Bedenken Sie das!
  3. „In-sich-Modell“. Hier bleibt die Zahlung an die Versicherung gleich, aber die Aufteilung zwischen AG und AN verschiebt sich. Beispiel: der monatliche bAV Beitrag beträgt 100€. Bisher wurde vom AN (Arbeitnehmer) 100€ umgewandelt um den Beitrag zu bezahlen. Neu: 100€ (= 115%) an Versicherung. Umwandlung 86,96€ vom AN + 13,04€ vom AG als Zuschuss (= 15%).
    In der Praxis ist diese Variante zu bevorzugen, da keine neuen Verträge nötig sind und der Arbeitnehmer dadurch sogar noch ca. 8€/Monat mehr Netto ausbezahlt bekommt, da der Umwandlungsbetrag niedriger ist.

 

Wirtschaftsberatung

Überbrückungshilfe III+, Neustart-Hilfe+, Kurzarbeitergeld

Das zentrale Programm wurde nun als Überbrückungshilfe III Plus bis Ende September 2021 verlängert und nochmals deutlich erweitert. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Der Antrag wird wie gewohnt über die Antragsplattform erfolgen. Ab wann dies allerdings freigeschaltet wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 9. Juni 2021 auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Damit werden auch nach dem 30. Juni die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig und ab Oktober dann noch zur Hälfte übernommen.

Konsequenzen der unberechtigten Beantragung von Corona-Hilfen

Sollte der Antrag auf Corona-Hilfen unberechtigt erfolgt sein, kann dies bereits einen Subventionsbetrug darstel-len und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren gem. § 264 StGB geahndet werden.
Wenn darüber hinaus eine erhaltene Corona-Hilfe nicht oder fehlerhaft in der entsprechenden Steuererklärung angegeben wird, kann dies sogar als 2. Subventionsbetrug gewertet werden.

Im Folgenden möchten wir Ihnen noch drei interessante Urteile aus dem Newsletter unseres Kooperationspartners der Rechtsanwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen zur Verfügung stellen.

Baurecht: Festpreis vs. Pauschalpreis

„Wird ein Festpreis oder eine Festvergütung vereinbart, ist das nicht das Gleiche wie ein Pauschalpreis bzw. eine Pauschalvergütung. Bei Festpreisen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer plötzliche Preissteigerungen.“
Den ganzen Artikel finden Sie unter:
https://www.fgvw.de/neues/baurecht-ein-festpreis-ist-nicht-dasselbe-wie-ein-pauschalpreis

Arbeitsrecht: Keine Mindestlohnpflicht für Pflichtpraktika von mehr als drei Monaten Dauer

„Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulas-sung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG und sind deshalb auch dann nicht nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern.“
Den ganzen Artikel finden Sie unter:
https://www.fgvw.de/neues/arbeitsrecht-keine-mindestlohnpflicht-fuer-pflichtpraktika-von-mehr-als-drei-monaten-dauer

Digitalisierungsrichtlinie: GmbH-Gründung künftig von zu Hause aus möglich

„Wer in Deutschland eine GmbH gründen will, muss hierfür persönlich zu einem Notar. Nach der sog. Digitalisie-rungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1151) müssen die EU-Mitgliedsstaaten ab August 2022 auch eine Online-Gründung von Kapitalgesellschaften ermöglichen. Die Bundesregierung hat kürzlich einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung vorgelegt („DiRUG“). Danach können Unternehmen und Gründer künftig bequem vom Büro oder von zu Hause aus eine GmbH oder die bei Startups beliebte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) gründen.“
Den ganzen Artikel finden Sie unter:
https://www.fgvw.de/neues/umsetzung-der-digitalisierungsrichtlinie-gmbh-gruendung-soll-kuenftig-von-zu-hause-aus-moeglich-sein

Intern

Umzug zum 01.08.2021 in die Basler Landstr. 8 (8.OG) in 79111 Freiburg

Nach der letzten Mitteilung über unseren Umzugswunsch aufgrund der Wassereinbrüche in den letzten Jahren, erreichten uns viele Tipps, für die wir uns herzlich bei Ihnen bedanken möchten. Nun geht es ganz schnell. Der Umzug in unsere neuen Räumlichkeiten steht zum 01.08.2021 an. In diesem Zuge sind wir ab Donnerstag den 29.07. bis Sonntag den 01.08.2021 telefonisch nicht und per Mail nur eingeschränkt erreichbar. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Ab dem 02.08.2021 werden wir Sie dann wieder, wie gewohnt, unterstützen können.
Sie finden uns ab dem 01.08.2021 unter folgender Adresse:
Herr Steuerberatungsgesellschaft mbH
- herr-stb -
Basler Landstr. 8
79111 Freiburg im Breisgau

 

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

StB Erik Herr StB Nico Herr
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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