STEUERN – aktuell II/2022

von Sportvereinen bis Telefonie

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie gewohnt für Neues zum STEUERN!

Steuerberatung

Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen wird ausgeweitet

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich am 21.04.2022 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete, Steuerfreiheit berufen können. Diese Entscheidung betrifft somit alle Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen und entfaltet damit auch Wirkung auf Leistungen von Sportvereinen, die gegen die allgemeinen Mitgliedsbeiträge erbracht werden. Mit dieser Entscheidung wird künftig die Unterscheidung von echten (ohne Gegenleistung) und unechten Mitgliedsbeiträgen noch viel wichtiger und sollte bei jedem Verein in Überlegungen über Anpassungen der Beitragsstruktur münden.

Nachweismöglichkeiten der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW werden erweitert

In seinem Urteil vom 16.03.2022 hat der BFH dem Finanzamt auferlegt, auch weitere Nachweismöglichkeiten als nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Beweismittel für Zwecke der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und/oder einer Sonderabschreibung, zuzulassen. Dabei lässt es explizit als Beweismittel auch bspw. Zeugen zu. In der Folge wird somit der Nachweis einer mehr als 90%-igen betrieblichen Nutzung vereinfacht und in Abwehrfällen werden weitere Optionen zur Nachweisführung eröffnet.

Energiepreispauschale von 300€ (vor Steuern) kommt im September

Für die neue Energiepreispauschale hat es „nur“ die 11 neuen §§ 112 – 122 EStG benötigt, um im September einigen Steuerpflichtigen 300€ auszubezahlen. Doch wer bekommt die 300€ und wie?
Es stellt sich wie folgt dar:
Bei Arbeitnehmern, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, werden die 300€ als steuerpflichtiger (aber sozialversicherungsfreier) Lohn mit der September-Lohnabrechnung ausbezahlt. Zur Finanzierung ist die abzuführende Lohnsteuer zum 10.09.2022 (also Vorfinanzierung), um die mit dem Septemberlohn auszuzahlenden Energiepreispauschale zu mindern.
Für Selbständige ist ein geänderter Vorauszahlungsbescheid durch das Finanzamt zu erlassen.
Die 300€ sind bei diesen als Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG in der Veranlagung 2022 zu versteuern.

Möglichkeit zur Zahlung eines steuerfreien Corona-Bonus von 4.500€ an Arbeitnehmer im Pflegebereich

Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Mindestlohn wird ab dem 01. Oktober 2022 auf 12 Euro erhöht

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen - der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend.

Rückwirkende Anpassungen mit Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen ab 01/2022

Durch die rückwirkende Anhebung des Werbungskostenpauschbetrags von 1.000€ auf 1.200€ zum 01.01.2022 werden Sie in der aktuellen Lohnabrechnungsperiode für alle Vormonate entsprechende Nachberechnungen erhalten, die zu einer geringfügig höheren Auszahlung führen.
Gleichzeitig wird auch der Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022 von bislang 9.984€ auf 10.347€ erhöht. Dies führt ebenfalls zu einer geringfügigen Änderung der bisherigen Lohnabrechnungen.

Möglichkeiten der steuerlich relevanten Vermögensübertragungen im privaten Bereich

Betriebe und Betriebsanteile können unter bestimmten Voraussetzungen gegen Versorgungsleistungen begünstigt übertragen werden, da die Versorgungsleistungen vom Erwerber als Sonderausgaben abgezogen werden können. Diese Möglichkeit gibt es jedoch für die vorweggenommene Übertragung von Grundstücken im Privat-vermögen nicht. Häufig wird daher das Konstrukt des Nießbrauchs herangezogen, um sowohl den Wert des Erwerbs als auch die Versorgung des Übergebers sicherzustellen. Eine andere Möglichkeit kann jedoch auch die Übertragung gegen Versorgungsleistungen sein. Diese sind zwar nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, jedoch entstehen in Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen neue Anschaffungskosten für die Immobilie, welche im Falle der Vermietung als Abschreibungen berücksichtigt werden können und somit für den Erwerber steuerlich relevant sind, dem Übergeber die Versorgung sicherstellt und dazu nicht steuerbar sind, wenn die Übergabe außerhalb der 10-Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte erfolgt.

Wirtschaftsberatung

Gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber zum Vorhalten elektronischer Unterlagen zum Arbeitsverhältnis

Seit dem 01.01.2022 sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, alle Entgeltunterlagen in elektronischer Form vorzuhalten. Allerdings können Sie sich bis zum 31.12.2026 noch vorübergehend bei der Rentenversicherung davon befreien lassen. Unabhängig davon sollte die Übergangszeit dazu genutzt werden, die Digitalisierung weiter zu verbessern. Dazu geben wir Ihnen gerne folgende Hilfestellung, die Sie heute schon umsetzen können.

  • Umstellung auf eine digitale Personalakte
    Sofern Sie bereits DATEV Unternehmen Online (UO) für die Finanzbuchhaltung nutzen, können Sie uns alle Personalunterlagen auch für den Lohn über den Belegtyp „DATEV Lohnunterlagen“ in UO zukommen lassen. Wir führen dann mit der laufenden Lohnabrechnung die digitale Personalakte.
    Wenn Sie noch kein UO nutzen, wäre eine Umstellung sicherlich sinnvoll, da immer mehr digitale Anforderungen auf Sie zukommen werden und wir damit bereits eine sehr gute Grundlage schaffen können.
  • Achten Sie bitte darauf, dass Sie von Arbeitnehmern alle Unterlagen zum Arbeitsverhältnis elektronisch und nicht in Papierform erhalten.
  • Besprechen Sie mit Ihren Arbeitnehmern die Umstellung auf „Arbeitnehmer Online“ und zeigen Sie Ihnen die Vorteile der digitalen Bereitstellung und Archivierung auf. Auch für die jährliche Einkommensteuer muss die Lohnsteuerbescheinigung bereits seit Jahren nicht mehr in Papier dem Finanzamt vorgelegt werden. Weder Sie noch Ihre Mitarbeiter haben Zugriff auf Daten, die nicht sie selbst betreffen (keine Unternehmens- oder andere Mitarbeiterdaten). Darüber hinaus können Ihre Arbeitnehmer zu jeder Zeit auf Ihre Lohnabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen zugreifen. Für Fragen rund um die Einrichtung oder Handhabung kommen Sie gerne auf Ihren Lohnsachbearbeiter zu.
  • Halten Sie die Augen offen nach Software, die die Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt (nur die DATEV digitale Personalakte reicht nach aktuellem Stand nicht aus). Gerne unterstützen wir Sie auch hierzu und begleiten Sie bei der Suche bspw. im DATEV-Marktplatz.

 

Intern

Umstieg auf Telefonie mit Microsoft Teams

In den vergangenen Wochen haben Sie uns eventuell das ein oder andere Mal nicht erreicht, da wir eine Umstellung unserer Telefonie auf Microsoft Teams vorgenommen haben. Dabei ist derzeit auch noch folgende temporäre Nummer eingerichtet, +49 761 60046020, die Sie bei Anrufen von uns sehen werden und nicht die Gewohnte +49 761 13758700. Bitte lassen Sie sich davon nicht verwirren. Wir sind weiterhin unter unseren bekannten Tele-fonnummern erreichbar. Die temporäre Nummer wird voraussichtlich im Laufe des Julis wieder durch unsere alt-bekannte Rufnummer ersetzt.

 

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Erik Herr Steuerberater Nico Herr
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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