STEUERN – aktuell II/2023

von Telekommunikationsgeräten bis Workation-Experiment

Sehr geehrte Damen und Herren,

die erste Hälfte des Jahres ist vorüber und der Sommer zeigt sich zwar spät, jedoch mit voller Kraft. Das Quartal war gefüllt mit einem Workation-Experiment, Prozessverbesserungen und Aufarbeitungen der liegengebliebenen Arbeiten der letzten turbulenten Jahre. Die Herausforderungen nehmen zwar nicht ab, jedoch normalisieren sich die Tätigkeiten auch bei uns langsam wieder und wir können uns verstärkt wieder um die laufende Betreuung unserer Mandanten kümmern. Unverändert informieren wir Sie in aller Kürze über aktuelle und interessante steuerliche, wirtschaftliche und interne Neuerungen.

Steuerberatung

Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betr. Telekommunikationsgeräts

Bei den meisten steuerfreien Leistungen knüpft die Steuerfreiheit an die Bedingung, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt wird. Nicht so bei der Überlassung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten. Diese dürfen auch durch eine Entgeltumwandlungsvereinbarung steuerfrei überlassen werden. Jedoch Vorsicht: in der Sozialversicherung gilt dies nicht. Somit ist die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zwar steuerfrei, allerdings sozialversicherungspflichtig.

Steuerfreie Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Der Fachkräftemangel erfordert es Arbeitskraft auch außerhalb der direkten Umgebung zu suchen. Wenn dann eine reine Home-Office Tätigkeit nicht möglich ist, wird häufig die Begründung eines zweiten Hausstands notwendig. Damit Sie sich als Arbeitgeber an den Kosten steuerfrei beteiligen können, müssen Sie sicherstellen, dass es sich um eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung handelt. Dazu sind drei Kriterien zu prüfen. 

  1. Es muss ein eigener Hausstand am Ort des Familienheims unterhalten werden.  
  2. Die Arbeitskraft muss sich zu mindestens 10% finanziell an den Kosten der Lebensführung am Ort des Familienheims beteiligen. 
  3. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses muss sich am Ort des Familienheims befinden. 

Vereine: wann liegt ein Zweckbetrieb vor?

Ein Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Rechtsträgers ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und die Umsätze unterliegen nur dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn die wirtschaftliche Betätigung unmittelbar der Erfüllung des Satzungszwecks dient (§ 65 AO). Im zu entscheidenden Fall beim Bundesfinanzhof waren die Umsätze eines Ladengeschäfts mit Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen strittig.
Diese wurden vom Finanzamt und Finanzgericht (FG) entsprechend dem Satzungszweck dem Zweckbetrieb zugeordnet. Der BFH hat die Entscheidung - nach einer zulässigen Konkurrentenklage eines gewerblichen Unternehmens - aufgehoben und an das FG zur Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen. Dort wird das FG zum „besonderen“ Umfang der Beratungsleistungen Ermittlungen anstellen müssen. Nach den Vorgaben des BFH im Zurückverweisungsbeschluss ist nicht zu erwarten, dass das FG im zweiten Rechtszug weiterhin die Umsätze dem Zweckbetrieb zuordnet. Denn der BFH stellte klar, dass der Verkauf von Waren über ein Ladengeschäft oder das Internet kein Zweckbetrieb darstellen kann, auch wenn Beratungsleistungen im Sinne des Satzungszwecks erbracht werden. Selbige werden auch von einem Fachgeschäft erbracht, so dass eine schädliche Konkurrenzsituation zu einem gewerblichen Unternehmen (dann kein Zweckbetrieb) besteht (§ 65 Nr. 3 AO). 

Grundsteuer: Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung für Einsprüche zur Grundsteuer

Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, diesem Vorgehen (Verfahrensruhe) aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen.
Machen Grundstückseigentümer deutlich, dass sie ein Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, eine klagefähige Einspruchsentscheidung zu erlassen.

 

Wirtschaftsberatung

Unternehmensnachfolge und -gründung: Fördermittel

Der Blumenstrauß an Fördermitteln ist bunt und nahezu nicht zu überblicken. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, hat unsere Genossenschaft (DATEV eG) ein Tool zur schnellen Identifizierung der richtigen Fördermittel entwickelt. Dieses Tool kann sich sehen lassen und bietet eine tolle Unterstützung in der Beratung, damit wir mit Ihnen kosteneffizient und schnell geeignete Fördermittel identifizieren und die richtigen Schritte einleiten können. Darüber hinaus haben wir bereits erfolgreich das Fördermittel „Förderung unternehmerischen Know-Hows“ umgesetzt. 

Sie haben Bedarf und möchten gerne einen Überblick bekommen? Kommen Sie gerne auf uns zu. 

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Im Rahmen der Modernisierung des Körperschaftsteuergesetz (KöMoG) wurde auch das MoPeG verabschiedet, welches am 01.01.2024 in Kraft tritt. Es beinhaltet die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in welches sich nun auch GbRs eintragen müssen. Darüber hinaus regelt es noch einige Fragen der Haftung, Beschlussfassung und Informationsrechte und öffnet die Gesellschaftsformen OHG und KG auch für freie Berufe. Da es sehr umfangreich ist, empfehlen wir, dass Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und sich über die Auswirkungen und Möglichkeiten für Ihre Gesellschaft beraten lassen. 

Digitale KFZ-Zulassung

Die Digitalisierung macht auch in der Verwaltung zum Glück nicht halt. So freut es uns, dass die digitale KFZ-Zulassung für den Herbst angekündigt wurde. Das eröffnet auch für Autohäuser/-händler und Zulassungsdienste neue Felder und beschleunigte Verfahren.

Härtefallhilfen Energie für kleine und mittelständische Unternehmen – Förderlinie 2022

Geplant ist zunächst eine erste Förderlinie, die die Energiekostenentwicklungen im Jahr 2022 in den Blick nimmt. Unterstützt werden solche Unternehmen, die eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent, eine Verdreifachung ihrer Energiekosten sowie ein negatives betriebliches Ergebnis (EBITDA) aufweisen. Hierbei wird auch ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von 1.330 Euro/Monat berücksichtigt, der sich an der zwischenzeitlich angehobenen Pfändungsfreigrenze orientiert. Die Energiekosten sollen dabei energieträgerunabhängig betrachtet werden, um auch Unternehmen berücksichtigen zu können, die nicht-leitungsgebundene Energieträger wie beispielsweise Öl oder Pellets einsetzen.
Die Antragstellung soll einfach und durch die vergangenheitsbetrachteten Kriterien (Kostenbetrachtung, EBITDA) übersichtlich ausgestaltet sein. Da sich Härtefallhilfen nur auf zurückliegende Förderzeiträume beziehen, kann von einer Schlussabrechnung abgesehen werden. Bei der Förderung handelt es sich um Billigkeitsleistungen.
Die Antragstellung ist über die L-Bank möglich.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/haertefallhilfen-fuer-kleine-und-mittlere-unternehmen-beschlossen?print=1&cHash=9346b42cb3458ecbc9011cde9fef4994

Intern

Anpassung unserer Telefonzeiten: Montag – Freitag 08.00 – 13.00 Uhr

Aufgrund der Einführung der Online-Buchungsmöglichkeit von Besprechungen mit uns und der Zunahme der zu präferierenden Kontaktaufnahmemöglichkeit per Mail, haben wir uns entschieden unsere offiziellen Telefonzeiten über unsere Zentrale auf den Vormittag einzuschränken. Sie erreichen uns per Telefon in unserer Zentrale daher ab dem 01.07.2023 montags – freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Workation-Experiment

Als Vater einer einjährigen Tochter hat sich unser Geschäftsführer Nico Herr auf eine 5-wöchige Workation begeben, die sowohl als Elternzeitersatz als auch zur Prüfung einer Workation für Mitarbeiter genutzt werden sollte. Ausgestattet mit einer selbst entworfenen Arbeitsstation mit zwei Bildschirmen war es ein voller Erfolg. Es konnte sowohl das Land und die Umgebung genossen als auch die Anliegen unserer Mandanten und Mitarbeiter durch den Einsatz von digitalen Lösungen bearbeitet werden.  
Fazit: bei Auswahl von Standorten mit guter Internet-Anbindung steht diese Arbeitsform unseren MitarbeiterInnen für eine begrenzte Zeit ebenfalls zur Verfügung. Sie wollen das auch? Dann kommen Sie in unser Team.

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns gerne an!

 

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Erik Herr Steuerberater Nico Herr
Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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