STEUERN – aktuell III/2019

von Poolvereinbarung bis neue Homepage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Weihnachten rückt näher. Wie gewohnt informieren wir Sie kurz und prägnant auf zwei Seiten, was sich im III. Quartal im Bereich der Steuern, der Wirtschaftsberatung und in der Kanzlei getan hat.

Steuerberatung

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Begünstigungsfähiges Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat entschieden, dass prinzipiell auch eine Poolvereinbarung zur Erreichung der 25%-Grenze, die nachträglich das mündlich vereinbarte schriftlich festhält, wirksam ist.

Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung

Die Begünstigungen der §§ 13a + 13b ErbStG werden bei der mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen nicht gewährt, so hat es der BFH aktuell entschieden. Prinzipiell wird zwar bei mittelbaren Schenkungen der zu erwerbende Gegenstand bewertet, allerdings wird bei den Begünstigungen auf das Vorliegen von Produktivvermögen im Zeitpunkt der Schenkung abgestellt. Sollen wir über mögliche Gestaltungen sprechen?

Einkommensteuer

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

Der BFH stärkt das Ehrenamt. Im entschiedenen Fall werden Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit zugelassen, auch wenn die Einnahmen unterhalb des Freibetrags des § 3 Nr. 26 EStG lagen.
Allerdings ist die grundsätzliche Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau: Neuer § 7b EStG

Seit 05.08.2019 können Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten beansprucht werden, wenn der Bauantrag oder eine Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wird/wurde und neue Mietwohnungen geschaffen werden. Darüber hinaus dürfen die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000€/m² nicht übersteigen und die Wohnungen müssen mindestens im Jahr der Anschaffung sowie neun weitere Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden. Die Sonderabschreibungen betragen zusätzliche 5%/Jahr der Bemessungsgrundlage (maximal 2.000€/m² Wohnfläche) in den ersten vier Jahren.

Umsatzsteuer

Pflichten bei Betreibung eines elektronischen Marktplatzes

Durch Einführung der §§ 22f + 25e UStG sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen nun stärker in der Pflicht Ihre Teilnehmer zu überprüfen. Denn der Betreiber haftet nun künftig für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Lieferungen der „vermittelten“ Unternehmen. Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Betreiber Aufzeichnungen und Bescheinigungen über die in § 22f UStG geforderten Daten vorliegen hat.

Grunderwerbsteuer

Grundstücksschenkungen zwischen Geschwistern können grunderwerbsteuerfrei sein

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück auf ein Kind unter der Auflage ein vorher bereits erhaltenes Grundstück auf ein anderes Kind zu übertragen, so kann dies gem. dem BFH als ein abgekürzter Übertragungsweg zu sehen sein. Dies hat zur Folge, dass die Übertragung des einen Kindes auf das andere Kind als Übertragung von den Eltern auf das andere Kind anzusehen und somit gem. § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei ist.

Verfahrensrecht

Abgabefristen – automatische Verspätungszuschläge

Seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 wurden automatische Verspätungszuschläge eingeführt. Die neuen Abgabefristen:

  • ohne StB: 31.07. des Folgejahres (z.B. für VZ 2018 = 31.07.2019)
  • mit StB: letzter Februartag des übernächsten Jahres (z.B. für VZ 2018 = 29.02.2020)

Die Höhe beträgt pro angefangenem Monat 0,25% der Bemessungsgrundlage (min. 25€, höchstens 25.000€).

Zur Erinnerung: Die Abgabe bei uns sollte zwingend noch in 2019 erfolgen, um die Frist wahren zu können.

Wirtschaftsberatung

Notfallplan

Verstirbt der Geschäftsführer/Eigentümer eines Unternehmens plötzlich, steht ein solches Unternehmen mit all seinen Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten formaljuristisch ohne Entscheidungsbefugnis vor einem Nichts, bis sich möglicherweise Erben/Nachfolger finden, die die Annahme der Erbschaft erklären. Der Zeitraum vom Tod bis zum möglichen Zeitpunkt der Annahme und dies kann ggf. dauern, ist ein faktisch rechtsleerer Raum, der normalerweise zu großem Schaden, bis hin zu einem Totalverlust, führen kann.

Haben Sie für einen unerwarteten Todesfall entsprechende Vollmachten, Unternehmertestamente oder einen Notfallplan (alles regelmäßig aktualisiert) hinterlegt oder eine/n Nachfolger/in bestimmt und eingearbeitet?

  • Falls nein, lassen Sie uns gemeinsam diese Aufgabe angehen!

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Der § 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen ausdrücklich die Möglichkeit einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks nachzuweisen. Daher kann der Weg über einen Gutachter im Übertragungsfall mit Nießbrauchsvorbehalt sinnvoll sein, um eine spätere Anpassung des Nießbrauchwerts bei vorzeitigem Versterben zu verhindern und bereits frühzeitig die Vermögensverhältnisse geregelt zu haben.

Cash-Pooling: Hinzurechnung von Schuldzinsen

Aus der Gewerbesteuer ist die Hinzurechnung von Schuldzinsen bekannt. Wird nun jedoch ein Cash-Pool bei Unternehmensgesellschaften vereinbart, können diese Schuldzinsen unter den Voraussetzungen der Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte sowie bei regelmäßiger Verrechnung der Konten, saldiert und somit die Hinzurechnung der Schulden vermieden/reduziert werden.

Intern

Team und Teamtag:

Unser Team wurde in den letzten Monaten mit einer Steuerfachangestellten und zwei weiteren Auszubildenden verstärkt. Wir begrüßen Gina Wisser (Steuerfachangestellte), Lucia Heizmann (Auszubildende Büromanagement) und Maya Jellinghaus (Auszubildende Steuerfachangestellte) im Team.

Am 11.10.2019 werden wir wieder zu unserem jährlichen Teamtag aufbrechen.

Dieses Jahr gehen wir in den Europa-Park und prüfen in den Fahrgeschäften die Team-Belastbarkeit.

Vortrag „Einführung eines digitalen Prozesses für Ihre vorbereitende Buchhaltung“

Der Vortrag war ein voller Erfolg. In gemütlicher Runde von 10 Teilnehmern hat Nico Herr die Möglichkeiten eines digitalen Prozesses der vorbereitenden Buchhaltung dargestellt. Im Anschluss entwickelte sich noch eine lebhafte Diskussion, bei der sich alle Teilnehmer wissenshungrig einbrachten. Bei Speis und Trank wurde das Fazit des Abends gezogen, dass die Digitalisierung noch ein ganzes Stück Arbeit ist, die nur in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten vollbracht werden, jedoch erheblichen Mehrwert bieten kann.

Neue Homepage

Was lange währt wird endlich gut. So auch bei unserer neuen Homepage. Nach vielen Diskussionen und Überarbeitungen konnten wir nun endlich mit unserer neuen Homepage online gehen. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

www.herr-stb.de

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer
StB Erik Herr

Geschäftsführer
StB Nico Herr

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