STEUERN – aktuell IV/2019

vom Teileinkünfteverfahren bis Weihnachtsgeschenk

Sehr geehrte Damen und Herren,

das erste erfolgreiche Jahr der gemeinsamen Geschäftsführung neigt sich dem Ende zu und Weihnachten steht vor der Tür. Höchste Zeit also Ihr Ergebnis und Ihre Steuerbelastung 2019 zu steuern.

Wie gewohnt haben wir Ihnen hierzu einige Tipps auf zwei Seiten zusammengestellt.

Beispiele Reaktion vor dem 31.12.2019
Betriebsausgaben/Werbungskosten alle Rechnungen eingegangen / Zahlungen geleistet?
Betriebseinnahmen alle Rechnungen gestellt / Zahlungen eingegangen?
Investitionen/Renovierungen alle Rechnungen eingegangen / Zahlungen geleistet?

 

Steuerberatung

Antrag für das Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungserträgen

Wer mindestens zu 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder beruflich (mit mindestens 1 % Anteil) für die Gesellschaft tätig ist, kann die Regelbesteuerung beantragen, um in das Teileinkünfteverfahren zu gelangen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dieser Antrag nun immer bereits mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen ist, selbst wenn noch keine solche Einkünfte für das Jahr vorliegen, damit auch erst später festgestellte „verdeckte Gewinnausschüttungen“ im Teileinkünfteverfahren besteuert werden können.
Die rückwirkende Antragstellung hat der BFH ausgeschlossen.

Umsatzsteuer bei einheitlichen, komplexen Leistungen

Bei einer Gartenanlage hat der Leistungserbringer mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen (7% für Pflanzenlieferungen und 19% für die Dienstleistung) abgerechnet. Der BFH entschied allerdings, dass in einem solchen Fall, bei dem zwei voneinander unabhängige Leistungen gemeinsam etwas selbständig Drittes ergeben, dies als einheitliche komplexe Leistung zu sehen ist und daher demselben Steuersatz unterliegt. Das Urteil kann weitreichende Folgen im B2C-Bereich haben. Damit es zu keiner Streitigkeit mit dem Finanzamt kommt, könnten die Leistungszweige in zwei verschiedene Unternehmen gepackt werden.
Doch aufgepasst vor der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Laborarzt - Steuerbefreiung für ambulante Heilbehandlung

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat entschieden, dass es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht auf ein Vertrauens- oder Näheverhältnis des Arztes zum Patienten ankommt. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist somit nur die Erbringung einer Heilbehandlung relevant, die in Bezug zum Patienten steht.
U.E. bieten sich damit Möglichkeiten weitere Heilbehandlungen, die zwar patientenbezogen sind, aber keinen direkten Patientenkontakt benötigen, als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Einkommensteuerpflichtige – Soli wird ab 2021 größtenteils abgeschafft

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss zum Solidaritätszuschlag zugestimmt. Nun hängt die Änderung nur noch von der Unterschrift des Bundespräsidenten ab. Inhalt des Gesetzesbeschlusses ist eine Erhöhung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von aktuell 972 € auf 16.956 €. Das bedeutet eine Befreiung aller einkommensteuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen (nach allen Abzügen) von 61.717 € (bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag). Zusätzlich wird eine Milderungszone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 € eingeführt, um einen Belastungssprung zu vermeiden.
Gem. dem Bundesrat sind damit 90% der Steuerzahler komplett befreit und 6,5% noch in der Milderungszone. Die Topverdiener (3,5% der Steuerzahler) sowie alle juristischen Personen (GmbH, AG, Verein etc.), die der Körperschaftsteuer unterliegen, müssen jedoch weiterhin den vollen Satz zahlen.

Altersrente und verfassungswidrige Doppelbesteuerung

Ein freiwillig versicherter Freiberufler klagte, dass seine Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen erbracht wurden und daher die Besteuerung der Rente verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg verneinte dies, lies jedoch die Revision zum BFH zu, da noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, welche Grundlagen für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen müssten. Sollte der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen entscheiden, könnte dies positive Auswirkungen für viele Steuerzahler haben.

Wirtschaftsberatung

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften – notwendiges Betriebsvermögen

Häufiges Streitthema ist die Zuordnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum Privat- oder Betriebsvermögen. Grundsätzlich gibt es zwei Kriterien, die eine Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen qualifizieren. Die erste ist die sogenannte Förderungsalternative. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Beteiligung die gewerbliche Betätigung fördert, wenn durch die Beteiligung konkrete Vorteile für den Betriebsinhaber entstehen und dieser die Vorteile auch zum Wohle seines Betriebes einsetzen kann.
Die zweite Möglichkeit ist die Vertriebsalternative. Wie der Name bereits besagt, muss die Beteiligung im Zusammenhang mit dem Vertriebsweg des Betriebsinhabers stehen. Bei gesondert gegründeten Vertriebsgesellschaften ist dies häufig der Fall. Gestaltungen sollten daher immer detailliert im Voraus durchgespielt werden.
Bei Freiberuflern ist es noch strikter. Diese können Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur im Betriebsvermögen halten, falls ausschließlich betriebliche Gründe für das Geldgeschäft vorliegen.

Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie

Während Schuldzinsen für ein Darlehen zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags- und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und somit die Steuerlast mindern. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird (von 2 verschiedenen Konten). Dabei muss der auf vermietete Wohnungen entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein gesondertes Darlehen bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe über ein Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehen ausgezahlt wurde, kann das Darlehen nach einem Urteil des BFH nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, da sich Eigen- und Fremdkapital vermischt haben.

Intern

Save the Dates – Start der „herr-akademie“

Ab 2020 werden wir unser neues Produkt die „herr-akademie“ ins Leben rufen. Dabei sind zu Beginn pro Jahr drei spannende Vorträge geplant. 2020 fokussieren sich die Themen auf die Unternehmensnachfolge.

  • 04.03.2020: wichtige Dokumente und Vorkehrungen bei der Unternehmensnachfolge und Nachlassgestaltung.
  • 24.06.2020: den Prozess der Unternehmensnachfolge bereits bei der Unternehmensgründung regeln.
  • 07.10.2020: Die Familienstiftung in der Nachlassgestaltung.

Die Jahresmitgliedschaft für die „herr-akademie“ beläuft sich auf 300€ (Netto).
Die Veranstaltungen finden in unserer Kanzlei immer von 18.00 – 20.00 Uhr statt.
Bei Interesse melden Sie sich bitte per Mail an: akademie@herr-stb.de

Weihnachten bis Dreikönig

Zwischen dem 24.12.2019 und dem 06.01.2020 ist die Kanzlei nur bedingt besetzt.
Wir bitten Sie daher, eine Verzögerung bei der Bearbeitung von Anfragen in dieser Zeit zu entschuldigen.

Weihnachtsgeschenk und Weihnachtsspruch

Getreu der Tradition und den Entwicklungen in die digitale Welt, möchten wir Ihnen auch unterwegs genügend Power zur Erreichung Ihrer Ziele geben und Sie unterstützen.
In diesem Sinne „Wir können die Zukunft nicht voraussagen, aber wir können Sie gestalten“ (Peter Drucker).

Das Team von „herr-stb“ wünscht Ihnen frohe und besinnliche Weihnachten, einen guten Rutsch und ein erfolgreiches, gemeinsames Jahr 2020!

Gerne vertiefen wir diese Punkte in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer
StB Erik Herr

Geschäftsführer
StB Nico Herr

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