Lernen Sie unser Team kennen: Jakob Staneker! 👋💼
Als Steuerberater mit BWL-Hintergrund und Erfahrung aus der Unternehmensführung steht Jakob für die perfekte Symbiose aus Zahlen und Praxisnähe.
Sein Fokus bei uns: 🔹 Jahresabschlüsse & Steuererklärungen 🔹 Controlling & Rechnungswesen 🔹 Digitale Prozesse & IT-Schnittstellen 💻
Jakob brennt für die Digitalisierung, um die Zusammenarbeit mit Ihnen noch effizienter und zukunftssicherer zu machen! 🚀
Und privat? Ein echter Allrounder: Sportfan (Tennis, Fußball, Ski, Tauchen) ⚽️🎿, Musiker an Gitarre & Klavier 🎸 und IT-begeistert.
Schön, dass du bei uns bist, Jakob! ✨
#Teamvorstellung #Steuerberater #Digitalisierung #Kanzlei #Steuerberatung #Finanzen
Dürfen wir vorstellen: Selin! ✨
Vom Azubi zum Profi – Selin hat bei uns das Steuer-Handwerk von der Pike auf gelernt und ist uns glücklicherweise treu geblieben. 🫶
Ihr Herz schlägt im Takt der Lohnbuchhaltung (ja, solche Leute gibt es wirklich! 😂), aber auch die Finanzbuchhaltung kommt bei ihr nicht zu kurz. Wenn Selin nicht gerade Belege bändigt oder Abrechnungen zaubert, findet man sie bei ihren Lieblingsmenschen – Familie und Freunde sind für sie der perfekte Ausgleich zum Paragraphen-Dschungel. 🌳👨👩👧👦
Schön, dass du im Team bist, Selin! 🚀
Wir stellen vor… 🥁 Silke!
Oder wie wir sie intern nennen: unsere heimliche Finanzamt-Flüsterin 😄 Silke und das Finanzamt? Sagen wir mal so – die kennen sich inzwischen ziemlich gut 😉
Sie sorgt dafür, dass alle Daten brav ihren Weg finden und beim Finanzamt alles so glatt läuft wie frisch gebügelte Hemden. Chaos? Kennt sie nicht. Fristen? Hat sie im Griff. Zahlen? Sowieso.
Mit ihrer jahrelangen Erfahrung gehört sie zu den echten Urgesteinen im Team – und wir sind ziemlich froh, dass sie auf unserer Seite ist 💪
Wer sind eigentlich die Menschen hinter den Telefonaten, den EMails……
Wer sind eigentlich die Menschen hinter den Telefonaten, den E-Mails und all den Zahlen?�Diejenigen, die sich tagtäglich mit großem Engagement um eure Steuern, eure Anliegen und eine bessere Buchhaltung kümmern?
👉 Das ist unser Team.
Menschen, die zuhören, mitdenken, Lösungen finden und Verantwortung übernehmen – oft im Hintergrund, aber immer mit vollem Einsatz.�Es ist an der Zeit, einmal sichtbar zu machen, wer wir sind und wer hinter der täglichen Arbeit steckt.
Wir sind stolz und dankbar, ein so engagiertes Team zu haben, das mit Herz, Fachwissen und Leidenschaft für unsere Mandantinnen und Mandanten da ist.�Schön, dass es euch gibt – und dass wir bei Herr Steuerberatung gemeinsam arbeiten dürfen.
Keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Abriss und Neubau……
Keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Abriss und Neubau
Der BFH hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht gewährt wird, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird.
Entscheidend ist die tatsächliche Schaffung neuen Wohnraums. Neubau ersetzt Altbestand – keine Förderung
Der Abriss eines bestehenden Hauses führt nicht zur Erhöhung des Wohnungsbestands. Daher liegt keine förderfähige Baumaßnahme im Sinne des § 7b EStG vor.
Förderung nur bei zusätzlichem Wohnraum
Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass Neubauten zusätzliche Wohnungen schaffen, die zuvor nicht vorhanden waren. Eine reine Ersatzbebauung erfüllt dieses Kriterium nicht.
Fazit
Investoren sollten Projekte sorgfältig planen und die Voraussetzungen der Sonderabschreibung prüfen. Nur Maßnahmen zur Ausweitung des Wohnungsangebots profitieren steuerlich.
⚖️ Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Wichtige Gerichtsentscheidung!…
⚖️ Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Wichtige Gerichtsentscheidung!
Der VGH Baden-Württemberg hat in mehreren Musterverfahren entschieden – mit positiven Auswirkungen für viele Unternehmen, die Corona-Soforthilfen vor dem 08.04.2020 beantragt haben.
🔎 Das Wichtigste auf einen Blick:
▪️ Viele Rückforderungsbescheide könnten nichtig sein
▪️ Die Berechnungsgrundlage (3-Monats-Saldierung) war bei Antragstellung nicht klar erkennbar
▪️ Die Berufungen der L-Bank blieben erfolglos
▪️ Kläger erhielten teilweise Recht – Neubewertung möglich
✅ Fazit:
Für früh gestellte Anträge bestehen neue Chancen, Rückforderungen abzuwehren.
➡️ Betroffene sollten ihre Bescheide dringend prüfen lassen und rechtliche Möglichkeiten nutzen.
🔗 Mehr Infos: https://lexinform.apps.datev.de/document/0467563
#CoronaSoforthilfe #Rückforderung #Unternehmen #Selbstständige #Rechtsprechung #VGH #BadenWürttemberg #Wirtschaftsrecht
Aktuelle BFH-Entwicklungen zur doppelten Haushaltsführung & VMA-Fristen…
Aktuelle BFH-Entwicklungen zur doppelten Haushaltsführung & VMA-Fristen
Zwei aktuelle Themen bringen Bewegung in die steuerliche Praxis: Die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung wird neu definiert, und die 3-Monatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen wurde konkretisiert. Beide Punkte betreffen zahlreiche Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Doppelte Haushaltsführung – eigener Haushalt neu bewertet
Der BFH stellt klar, dass bei einem Ein-Personen-Haushalt keine finanzielle Beteiligung nachgewiesen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, etwa durch Eltern oder Partner.
Mehrpersonenhaushalt bleibt ausnahmebedürftig
Nur in Mehrpersonenhaushalten ist eine Kostenbeteiligung weiterhin erforderlich. Damit werden Streitfälle bei allein bewohnten Wohnungen erheblich reduziert.
Verpflegungsmehraufwendungen – Neustart nach 4-Wochen-Pause
Die 3-Monatsfrist beginnt erneut zu laufen, wenn eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorliegt. Beispiele hierfür sind Urlaub, Krankheit oder Homeoffice-Zeiten.
Fazit
Die Änderungen sorgen für mehr Rechtssicherheit und reduzieren Streitpotenzial in der Praxis. Arbeitnehmer sollten ihre Nachweise sorgfältig dokumentieren, um Vorteile optimal zu nutzen.
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung
Mit Urteil vom 03.06.2025 (Az. III R 12/22) hat der BFH entschieden, dass bei einer En-bloc-Veräußerung mehrerer Immobilien durch eine Kapitalgesellschaft die Drei-Objekt-Grenze auch hier zur Anwendung kommt. Dies kann zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führen.
En-bloc-Verkauf und gewerblicher Grundstückshandel
Im entschiedenen Fall veräußerte eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhäuser in einem einzigen Verkaufsvorgang („en bloc“). Der BFH sah hierin einen gewerblichen Grundstückshandel, da die Drei-Objekt-Grenze überschritten wurde. Damit gilt die Tätigkeit nicht mehr als bloße Verwaltung eigenen Grundbesitzes und die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen.
2. Keine Prüfung der Nachhaltigkeit erforderlich
Zudem stellte der BFH klar, dass bei Kapitalgesellschaften für die Frage, ob die Grenzen der reinen Vermögensverwaltung überschritten sind, nicht auf das Kriterium der Nachhaltigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG abzustellen ist. Entscheidend ist allein, dass die Gesellschaft durch den Mehrfachverkauf in den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels eintritt.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht: Auch eine einmalige En-bloc-Veräußerung mehrerer Objekte kann die erweiterte Kürzunggefährden. Kapitalgesellschaften sollten daher bei Immobilienverkäufen genau prüfen, ob die Drei-Objekt-Grenze gewahrt bleibt, um gewerbesteuerliche Nachteile zu vermeiden.
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung – BFH schafft Klarheit……
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung – BFH schafft Klarheit 📝
Der BFH (Urteil vom 03.06.2025, X R 18/24) hat entschieden, wie die AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft zu bemessen ist. Das Urteil klärt, welche Werte künftig maßgeblich sind und wann eine Änderung als rückwirkendes Ereignis gilt.
1. Bemessungsgrundlage der AfA
Wird eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vermögensverwaltend, gelten die im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte als AfA-Basis – selbst wenn diese fehlerhaft waren. Damit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH 1992) ab.
2. Rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO
Die Aufhebung eines Bescheids mit Bindungswirkung kann laut BFH ein rückwirkendes Ereignis darstellen. Dies kann Einfluss auf bereits ergangene Folgebescheide, insbesondere AfA-Berechnungen, haben.
Fazit ☑️
Das Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für vermögensverwaltende Gesellschaften. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob laufende Verfahren oder Änderungen an Feststellungsbescheiden Auswirkungen auf ihre AfA haben.
Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag……
Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag
Der BFH (Urteil vom 09.05.2025, IX R 4/23) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich grundsätzlich steuerpflichtig ist. Allerdings kann der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückgängig gemacht wird.
1. Sachverhalt und Entscheidung
Ein Ehepaar hatte Gütertrennung vereinbart. Der Ehemann übertrug GmbH-Anteile zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs – in der Annahme, dies sei steuerneutral. Das Finanzamt wertete den Vorgang jedoch als Veräußerung nach § 17 EStG und setzte Einkommensteuer fest.�Nachdem die Eheleute den Irrtum erkannten, änderten sie den Vertrag: Statt Anteilen wurde eine Geldzahlung vereinbart. Der BFH erkannte diese Rückabwicklung an und bestätigte, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfällt, wenn der Irrtum über die Steuerfolgen Geschäftsgrundlage des Vertrags war.
2. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt Steuerpflichtige in Fällen, in denen Verträge aufgrund falscher steuerlicher Annahmen geschlossen wurden. Wird eine Vereinbarung zeitnah und vollständig rückabgewickelt, kann die steuerliche Belastung rückwirkend entfallen. Voraussetzung ist, dass der Irrtum wesentlich für den Vertragsabschluss war.
Fazit
Der BFH öffnet mit diesem Urteil die Tür für eine rückwirkende steuerliche Korrektur bei Eheverträgen und ähnlichen Vermögensübertragungen. Eine gründliche steuerliche Beratung bleibt jedoch unerlässlich, um spätere Anpassungen und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung…
Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung – keine Entgeltfortzahlung
Eine Tätowierung ist heute oft Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Sichtbare Tattoos sind im Arbeitsleben längst kein Tabu mehr – doch was passiert, wenn beim Stechen etwas schiefläuft und eine Arbeitsunfähigkeit folgt?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden:�
Erkrankt ein Arbeitnehmer infolge einer freiwillig vorgenommenen Tätowierung, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.�
Begründung: Der Arbeitnehmer hat das Risiko selbst herbeigeführt und den Arbeitsausfall wissentlich in Kauf genommen.
Kernaussage:
Diese Entscheidung lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen Arbeitnehmer bewusst ein gesundheitliches Risiko eingehen, das zu Arbeitsunfähigkeit führt – etwa bei freiwilligen Eingriffen oder riskanten Freizeitaktivitäten.
Link zum Orginalbeitrag: https://lexinform.apps.datev.de/document/0467250
Neues Investitionssofortprogramm beschlossen – Steuerliche Impulse für Unternehmen und Investoren……
Neues Investitionssofortprogramm beschlossen – Steuerliche Impulse für Unternehmen und Investoren
Am 18. Juli 2025 wurde das "Steuerliche Investitionssofortprogramm" im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 161) veröffentlicht. Mit einem Maßnahmenpaket zur steuerlichen Förderung von Investitionen und Innovationen setzt die Bundesregierung gezielte Impulse zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.��Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen im Überblick:
📌 Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (AfA)
Für anschaffungsnahe Investitionen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027wird erneut die degressive AfA eingeführt. Dies ermöglicht eine höhere Abschreibung in den ersten Nutzungsjahren und verbessert die Liquidität von Unternehmen.
⚡ Neue arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 IIa EStG-neu)
Zur Förderung der Elektromobilität wird für neu angeschaffte E-Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Dadurch sinkt die Abschreibung gleichmäßig über die Nutzungsdauer – mit Vorteilen gegenüber der linearen Methode.
🚗 Begünstigung bei der Dienstwagenbesteuerung
Die Grenze für die Anwendung des "0,25 %"-Regelwerts bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge wird ab sofort auf einen Bruttolistenpreis von 100.000 € angehoben (zuvor: 60.000 €).
🏗️ Förderung von Eigenleistungen & Ausweitung des FZulG
Im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) wird der Stundensatz für eigenbetriebliche Leistungen auf 100 € angehoben. Dies stärkt die Attraktivität interner Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.
🔎 Weitere Informationen und Details:
Neue Angemessenheitstabelle für GF-Gehälter ab 2024 veröffentlicht…
Neue Angemessenheitstabelle für GF-Gehälter ab 2024 veröffentlicht. 📝
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD KA) hat die aktualisierte Angemessenheitstabelle für Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter veröffentlicht. Diese Richtwerte dienen Betriebsprüfern regelmäßig als Grundlage bei der Prüfung auf verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
Gerade bei GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern kann die Einhaltung der angemessenen Vergütungshöhe entscheidend sein, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Es empfiehlt sich, die neuen Tabellenwerte zeitnah in die Gehaltsüberprüfung einzubeziehen.
Digital. Sicher. Effizient. – Die DATEV E-Rechnungsplattform
Mit der DATEV E-Rechnungsplattform heben Sie Ihren digitalen Rechnungsaustausch auf ein neues Level.Ob Versand oder Empfang – Sie profitieren von maximaler Sicherheit, durchgängiger Automatisierung und einem zukunftssicheren Prozess, der Ihre Arbeit erheblich erleichtert.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
• Automatisierter Prozess
Vollautomatisierter Rechnungseingang durch die Verbindung mit DATEV Unternehmen online – ohne Medienbrüche, ohne unnötige manuelle Schritte.
• Zukunftssichere Gesamtlösung
Höchste Sicherheitsstandards, maximale Effizienz und langfristige Investitionssicherheit.
• Gesetzeskonform & flexibel
Bereits heute vorbereitet auf künftige gesetzliche Anforderungen im Bereich Meldesysteme, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 2028 kommen werden.
So funktioniert es:
• Empfang von E-Rechnungen
Über das TRAFFIQX®-Netzwerk, das Peppol-Netzwerk oder per E-Mail – inkl. automatischer Virenprüfung und Validierung der Richtigkeit der E-Rechnung.
• Versand von E-Rechnungen
Nur gültige, technisch einwandfreie Rechnungen werden verschickt.
• Transparente Übersicht
Alle empfangenen Rechnungen (E-Rechnungen & PDF) auf einen Blick im E-Rechnungspostfach.
Wichtiger Hinweis:
Eine Archivierung ist im E-Rechnungspostfach nicht möglich. Nutzen Sie dafür DATEV Unternehmen online mit Belege online für die GoBD-konforme Aufbewahrung.
Fazit: Mit der DATEV E-Rechnungsplattform setzen Sie auf eine zukunftsweisende Lösung, die Ihre Rechnungsprozesse nicht nur vereinfacht, sondern auch absichert. Eine Archivierung ist im E-Rechnungspostfach nicht möglich. Nutzen Sie dafür in Verbindung DATEV Unternehmen Online mit Belege online und ggf. Belegfreigabe Online für die GoBD-konforme Aufbewahrung.
E-Rechnung weiterhin kostenlos bis 30.06.2026 nutzen…
E-Rechnung weiterhin kostenlos bis 30.06.2026 nutzen
Die Nutzung des DATEV E-Rechnungspostfachs bleibt noch bis 30.06.2026 komplett kostenlos für den Versand und Empfang von E-Rechnungen.
✅ Auch wer sich erst ab dem 01.07.2025 registriert, kann die Plattform bis Mitte 2026 kostenfrei nutzen.
✅ Ideal, um den Einstieg in die E-Rechnung ganz entspannt und ohne zusätzliche Kosten anzugehen.
✅ Erst ab dem 01.07.2026 wird die Nutzung dann kostenpflichtig.
Unser Tipp:
Jetzt registrieren, Funktionen testen und gut vorbereitet mit uns als digitale Steuerkanzlei in die digitale Zukunft starten.
Bei Fragen sind wir wie immer gerne für Sie da! 🙌
✨ Erster kleiner Rückblick auf unser unvergessliches Mandanten- und Abschiedsfest……
✨ Erster kleiner Rückblick auf unser unvergessliches Mandanten- und Abschiedsfest
Hoch über den Dächern Freiburgs im idyllischen Greiffenegg Schlössle durften wir gemeinsam mit Mandantinnen, Mandanten und Kolleginnen und Kollegen einen ganz besonderen Abend verbringen. Die ersten Bilder unseres Festes zeigen die vielen emotionalen Momente, ehrlichen Gespräche und das herzliche Miteinander, das diesen Abend zu etwas ganz Besonderem gemacht hat. Die fantastische Location verlieh dem Event eine Atmosphäre, die wir nicht so schnell vergessen werden.
Vielen Dank an alle die da waren und diesen Abend zu diesem unvergesslichen Event gemacht haben!
Wir freuen uns, dass es bestätigt, dass wir auch in dieser Hinsicht auf höchste Sicherheits- und Qualitätsstandards in der digitalen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten setzen.
Wir freuen uns riesig, unseren geschätzten Kollegen Jakob Staneker zur bestandenen Steuerberaterprüfung sowie zur Bestellung zu gratulieren! Mit seinem Fachwissen und Engagement verstärkt er ab sofort unser Team als Steuerberater und bereichert unsere Kanzlei mit seiner Expertise.
Wir sind stolz auf diesen Meilenstein und freuen uns auf die gemeinsame Zukunft! 🚀
*Schenkungssteuer bei ungleichen Gesellschafterbeiträgen*…
*Schenkungssteuer bei ungleichen Gesellschafterbeiträgen*
Führt eine Leistung von Gesellschaftern oder Dritten an eine Kapitalgesellschaft zu einer indirekten Werterhöhung von Anteilen, so kann dies gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG eine Schenkungssteuerpflicht auslösen. Dieser Regelungsbereich erstreckt sich weit über disquotale Einlagen hinaus und setzt keine Übertragung in das Vermögen der Gesellschafter selbst voraus.
Kommen Sie gerne bei Fragen oder zur Vertiefung auf uns zu.
Die Zweitwohnungssteuer zählt bei der doppelten Haushaltsführung (DHHF) gem. BFH (AZ: VI-R-30/21) zu den Unterkunftskosten und fällt somit unter den Höchstbetrag von 1.000€/Monat bei Inlandshaushalten.
Es gibt jedoch in vielen Städten die Möglichkeit sich von der Zweitwohnungssteuer befreien zu lassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Wohnung aufgrund beruflichem Grund angemietet wird!
Kommen Sie gerne bei Fragen oder zur Vertiefung auf uns zu.
Seit dem 01.08.2022 ist bereits die Online-Gründung einer GmbH möglich.
Durch die Digitalisierungsrichtlinie (Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments) wurde in der EU das notarielle Onlineverfahren eingeführt. Grundlage dafür sind außerdem die geänderten Vorschriften des GmbHG, des Beurkundungsgesetzes und der Bundesnotarordnung. Danach können Beurkundungen entweder vollständig oder teilweise auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
Dies kann erhebliche Zeit- und Kostenvorteile bieten bei bspw. verschiedenen Gesellschafterkonstellationen mit unterschiedlichen Standorten.
Kommen Sie gerne bei Fragen oder zur Vertiefung auf uns zu.
Angeblicher Verspätungszuschlag durch ein vermeintliches Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Aus der Meldung des BZSt:
“Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger an persönliche Informationen von Bürgerinnen und Bürgern gelangen wollen, z. B. indem betrügerische E-Mails, SMS oder Briefe im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern versandt werden. Wir warnen ausdrücklich davor, auf diese Betrugsversuche zu reagieren und Links oder Dateianhänge in verdächtigen E-Mails zu öffnen.
Hier finden Sie aktuelle Warnungen und Informationen darüber, wie Sie Betrugsversuche erkennen können.” https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html#js-toc-entry1
Kommen Sie gerne bei Fragen oder zur Vertiefung auf uns zu.
Grundsätzlich sind Anlaufverluste in den ersten fünf Jahren anzuerkennen, wenn es keinen hinreichenden Hinweise gibt, dass die Betriebsführung nur aus persönlichen Neigungen heraus begonnen wurde.
*Lohnsteuerpauschalierung von 25% auf Betriebsveranstaltungen*…
*Lohnsteuerpauschalierung von 25% auf Betriebsveranstaltungen*
Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25% ist für Betriebsveranstaltungen im Lohnabrechnungszeitraum der Veranstaltung möglich. Dabei ist es unabhängig von den Kriterien für den Freibetrag von 110€. Dies bedeutet, dass die Betriebsveranstaltung weder allen Arbeitnehmern noch ganzen Abteilungen zugänglich gewesen sein muss.
Für neue Wohngebäude, die ab dem 01.10.2023 und vor dem 30.09.2029 gebaut wurden/werden kann die degressive Abschreibung von 5% pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Toller Abend beim Neujahrsempfang des @scfreiburg mit spannenden Einblicken hinter die Kulissen durch Christian Günter, @grifov32 und @julian_schuster23
Vielen Dank!
Wir freuen uns, dass wir nun bereits zum fünften Mal in Folge von der DATEV mit dem Label
“Digitale DATEV-Kanzlei 2025” ausgezeichnet wurden. Es bestätigt, dass wir uns in der Digitalisierung, Automatisierung und Prozessoptimierung der letzten Jahre kontinuierlich weiterentwickelt haben. Wir haben alle internen und externen Prozesse erfolgreich digitalisiert.
Einen großen Anteil an der erfolgreichen Umsetzung hat unser Team sowie auch Sie als unsere Mandanten, die mit uns diesen Weg gehen.
VIELEN DANK!
Allerdings sind wir weiterhin nicht am Ende angelangt. Auch in diesem Jahr werden wir die digitalen Prozesse noch weiter verbessern und möchten gerade in der Zusammenarbeit mit Ihnen weitere Möglichkeiten der Optimierung ausnutzen.
das Jahr 2024 neigt sich dem Ende und es war geprägt von Paukenschlägen. Die Ampelkoalition crasht und gleichzeitig wird Trump erneut zum neuen Präsidenten der USA gewählt. Weltweit steigen die Börsen auf neue Rekordhöhen, obwohl einige Länder wirtschaftliche Probleme haben und in Stagnation oder Rezession abrutschen. Vor allem in Deutschland brauchen wir ein Umdenken. Ausruhen auf erworbenem Wohlstand ist spätestens jetzt vorbei. Wir müssen wieder gemeinsam anpacken. Bleiben wir eigenverantwortlich und nehmen unser Glück mit Optimismus und Engagement in die eigenen Hände. Damit Sie dabei wirtschaftlich und steuerlich wie gewohnt informiert sind, stellen wir Ihnen in aller Kürze Aktuelles zusammen. https://www.herr-stb.de/mandanteninfo-detail/steuern-aktuell-iv-2024.html
*Das gesamte Team wünscht Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und einen tollen Start in das neue Jahr. Bleiben Sie gesund, optimistisch und voller Tatendrang.*
Jetzt noch schnell handeln. Die Inflationsausgleichsprämie kann noch bis zum 31.12.2024 in Höhe von in Summe maximal 3.000€ pro Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden.
Sie wollen noch tätig werden? Dann sprechen Sie Ihre Lohnsachbearbeiter zur Berücksichtigung in der Lohnabrechnung 12/2024 an.
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Verkündung steht noch aus, sollte allerdings zeitnah erfolgen) beinhaltet eine Erhöhung folgender Freibeträge:
Grundfreibetrag steigt rückwirkend ab 2024 um 180 EUR (auf insgesamt 11.784 EUR)
Kinderfreibetrag steigt rückwirkend ab 2024 um 228 EUR (auf insgesamt 6.612 EUR).
Es ist eine Differenzermittlung in der Dezember-Abrechnung für das gesamte Jahr vorgesehen. Daher werden die höheren Freibeträge für 2024 ausschließlich in der Lohnabrechnung Dezember 2024 berücksichtigt. Eine Nachberechnung der Monate Januar bis November erfolgt nicht.
Beachten Sie dies bei Ihrer Dezember-Lohnabrechnung und weisen Sie bereits Ihre Mitarbeiter daraufhin, damit Sie Rückfragen zu Abweichungen vermeiden.
*Möglichkeit der schnellen Planungserstellung mit DATEV Analyse und Planung*…
*Möglichkeit der schnellen Planungserstellung mit DATEV Analyse und Planung*
Im Interview mit der DATEV spricht unserGeschäftsführer Nico Herr über die neue Cloud-Anwendung DATEV Analyse und Planung mit der DATEV und spricht die Möglichkeiten für unsere Mandanten an.
Den ganzen Artikel finden Sie unter: https://www.datev-magazin.de/praxis/it-internet/neue-cloud-anwendung-im-stresstest-132410
Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir erarbeiten gerne mit Ihnen eine Unternehmensplanung, damit Sie diese auch immer laufend als Soll-Ist-Vergleich in Ihren Auswertungen dabei haben.
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss dieses von Beginn an gut durchdacht und geklärt sein. Eine spätere Korrektur der Rechnung mit Hinweis aus das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft entfaltet laut BFH keine Rückwirkung.
*E-Rechnung!*
Die E-Rechnung kommt zum 01.01.2025! Bereiten Sei sich jetzt vor.
Für die E-Rechnungsschreibung gibt es mehrere Möglichkeiten.
Wir empfehlen Ihnen die Registrierung auf der E-Rechnungsplattform der DATEV unter https://e-rechnungsplattform.apps.datev.de/register?visitor_id=963430f2-017a-419d-9b11-fbdd3e6a70ba
Dort haben Sie die Möglichkeit in Zukunft die E-Rechnungen von Ihren Geschäftspartnern zu empfangen und direkt weiter zu verarbeiten.
Darüber hinaus können Sie auf dieser Plattform auch eine einfache Rechnungsschreibungslösung dazu buchen, wenn Sie derzeit Ihre Rechnungen beispielsweise noch mit Word o.ä. schreiben.
Alternativ können Sie sich DATEV Auftragswesen next als Ergänzung zu Ihrem DATEV Unternehmen Online buchen. Dort haben Sie die Möglichkeit einer umfassenden Rechnungsschreibung ebenfalls im E-Rechnungsformat.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.datev.de/web/de/datev-shop/betriebliches-rechnungswesen/auftragswesen-next/
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
Sehr erfreulich. Der BMF hat nun die Rechtsprechung zur inkongruenten Gewinnausschüttung auch in eine Verwaltungsanweisung umgesetzt. Somit sind alle von den Verhältnissen der Geschäftsanteile abweichenden Gewinnausschüttungen auch steuerlich anzuerkennen, wenn der Beschluss dazu zivilrechtlich wirksam ist. Dabei ist darüber hinaus auch die zeitlich gespaltene Gewinnausschüttung zulässig und führt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung beim Gesellschafter zur Besteuerung und kann in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt werden.
Haufe EIN BLICK - Unternehmensnachfolge - Komplettversion!…
Haufe EIN BLICK - Unternehmensnachfolge - Komplettversion!
Und hier ist es. Das ganze Interview mit spannenden Einblicken. Vielen Dank Florian D. Weber und seinem Team von Haufe Group zu diesem tollen Interview und der entspannten Atmosphäre während der Dreharbeiten.
Es hat uns allen großen Spaß gemacht.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Kindergeld die Definition einer Erstausbildung im Sinne der Werbungskostenberücksichtigung nicht einschlägig wäre und somit auch eine Erstausbildung zähle die weniger als 12 Monate dauern würde. Es ist Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt worden.
Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn Kinder bereits einen „Schein“ abgelegt haben, der grundsätzlich zur Aufnahme eines Berufes befähigt, da dies unter Umständen zur Versagung des Kindergeldes führen kann.
*Intern: Herzlichen Glückwunsch Stefan Hümer zur bestandenen Prüfung zum Steuerfachangestellten*……
*Intern: Herzlichen Glückwunsch Stefan Hümer zur bestandenen Prüfung zum Steuerfachangestellten*
Wir sind überglücklich und stolz, verkünden zu dürfen, dass unser ehemaliger Auszubildender Stefan Hümer seine Prüfung zum Steuerfachangestellten mit Bravour bestanden hat! Mit einem sensationellen Durchschnitt von 1,2 gehört Stefan zu den absoluten Spitzenreitern seines Jahrgangs! 🏆
Aber das ist noch nicht alles – wir freuen uns riesig, dass Stefan auch weiterhin Teil unseres Teams bleibt und uns mit seinem Können und Engagement bereichern wird. Herzlichen Glückwunsch, Stefan! Auf eine erfolgreiche Zukunft! 🎊🥳
*Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Baden-Württemberg*…
*Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Baden-Württemberg*
Das Bundesministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat zur Unterstützung der Betroffenen des Hochwassers steuerliche Erleichterung erlassen.
Daraus ist vor allem RZ 30 hervorzuheben:
*Zuwendungen an Geschäftspartner*
„Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31. Januar 2025 seinen von dem Schadensereignis in Deutschland geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Zuwendungen, für die kein Abzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes möglich ist, an öffentlich-rechtliche oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaften zur Berufsvertretung (z. B. Berufskammern und Innungen) im Rahmen von Spendenaufrufen zugunsten der von dem Schadensereignis geschädigten Berufsangehörigen.“
*Entwurf eines BMF-Schreibens zur E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025*…
*Entwurf eines BMF-Schreibens zur E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025*
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen ersten Entwurf zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung ab 01.01.2025 veröffentlicht.
Daraus ist besonders Randziffer (RZ) 47 hervorzuheben:
„Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung i. S. v. § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsmäßige Rechnung i. S. v. §§ 14, 14a UStG. Folglich berechtigt die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG.“
Ein weiterer Grund sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen!
Von uns erhalten Sie bereits eine E-Rechnung.
*Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten*…
*Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten*
Der BFH hat bestätigt, dass die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
*Herber Rückschlag in der Digitalisierung von Lohndokumenten*…
*Herber Rückschlag in der Digitalisierung von Lohndokumenten*
Aus dem Newsletter unserer Kooperationskanzlei FGvW zum Arbeitsrecht: Eine Entgeltabrechnung geht dem Arbeitnehmer nur dann im digitalen Mitarbeiterpostfach im Sinne von § 130 BGB zu, wenn er hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Die fehlende Einwilligung des Mitarbeiters kann mangels entsprechendem Mitbestimmungsrecht nicht durch eine (Konzern-)Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und beim Bundesarbeitsgericht anhängig. https://www.fgvw.de/neues/arbeitsrecht-digitale-entgeltabrechnung-nur-bei-einwilligung-des-mitarbeiters
*Betriebsveranstaltungen müssen nicht allen offenstehen bei Unterwerfung zur Pauschalversteuerung mit……
*Betriebsveranstaltungen müssen nicht allen offenstehen bei Unterwerfung zur Pauschalversteuerung mit 25%*
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2024 (VI R 5/22) die Grundsätze zur pauschalen Besteuerung von Betriebsveranstaltungen weiter konkretisiert. So definiert er bspw. Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte als Betriebsveranstaltungen i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Denn Betriebsveranstaltungen sind nach der Legaldefinition Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und können somit gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden. https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/0654151
*Holdinggesellschaften können sich vom Steuerabzug befreien lassen*…
*Holdinggesellschaften können sich vom Steuerabzug befreien lassen*
Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben. Dem steht auch die grundsätzliche Möglichkeit der Änderung der Geschäftstätigkeit nicht entgegen, selbst wenn eine weitere Geschäftstätigkeit in der Satzung steht, wenn diese tatsächlich dauerhaft nicht ausgeführt wird. https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/0954765
*Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes ist zulässig*…
*Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes ist zulässig*
Der BFH hat bestätigt, dass Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Allerdings ist der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung nicht ausreichend, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und nachzuweisen.
*Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden*…
*Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden*
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Somit ist es wichtig, dass Sie jeden Monat für die Lohnabrechnung genau überlegen, ob Aufwendungen, die zu einer Pauschalversteuerung führen, entstanden sind.
Ein Steuerpflichtiger hatte geklagt, dass die Zweitwohnungssteuer nicht in die Obergrenze von 1.000€/Monat für die doppelte Hauhaltsführung einzubeziehen sei und somit zusätzlich angesetzt werden könne. Dies hat der BFH verneint und sieht die Zweitwohnungssteuer ebenfalls als Bestandteil der Gesamtkosten der doppelten Haushaltsführung, die der 1.000€-Grenze unterliegen. Das ist vor allem in teuren Metropolregionen nachteilhaft.
Wie bereits beschrieben, betrifft auch uns die E-Rechnung. Wir wollen diese Möglichkeit nutzen Ihnen mitzuteilen, dass wir bereits ab sofort auf die neue E-Rechnung umstellen werden. Bislang haben Sie immer eine Mail von uns mit der beigefügten Rechnung im PDF-ZUGFeRD-Format erhalten. Zukünftig erhalten Sie eine Mail seitens dem DATEV-E-Rechnungsservice (e-invoice@datev.de) mit unserer E-Rechnung zur weiteren Verarbeitung.
Wenn Sie bereits in der Zusammenarbeit mit uns DATEV Unternehmen Online nutzen, werden wir Ihnen die im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen betreffenden Rechnungen direkt in Unternehmen Online bereitstellen. Damit Sie hierzu eine Benachrichtigung zukünftig erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Anwendungen | Belege wählen.
Einstellungen | Erweiterte Einstellungen | Erweiterte Einstellungen konfigurieren wählen.
In der Registerkarte Benachrichtigungen das Kontrollkästchen E-Mail-Benachrichtigung bei Belegzugang aktivieren.
Die E-Rechnungspflicht wurde verabschiedet. Erstmal ist ab 01.01.2025 sicherzustellen, dass Sie E-Rechnungen empfangen können. Gleichzeitig besteht eine Übergangsfrist, dass Sie bis zum 01.01.2028 auch E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden müssen. Unser Vorschlag: Nutzen Sie das Potential schon heute. Viele Anbieter, so auch bspw. Lexoffice und DATEV, haben sich bereits intensiv mit dem Thema beschäftigt. So können beide Anbieter E-Rechnungen empfangen und somit die gesetzliche Anforderung ab dem 01.01.2025 bereits heute erfüllen. Nutzen Sie das für sich. Arbeiten Sie noch intensiver mit der für Sie eingerichteten Lösung. Auch unsere Rechnung werden Sie zukünftig im E-Rechnungsformat erhalten. Dazu mehr im internen Bereich in der Mandanteninformation.
Vertiefende Informationen zum Thema finden Sie auch in folgendem Artikel von Haufe: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/elektronische-rechnung-wird-pflicht-e-rechnung-im-ueberblick_168_605558.html